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Drucksache - DS/2058/II
Ich
frage das Bezirksamt:
Dr.
Schulz: Bislang
ging das Bezirksamt davon aus, dass die Genehmigung des Eisenbahnbundesamts und
das ist ja ein Planfeststellungsbeschluss gewesen, eine nicht konzentrierende
Wirkung hat, wie wir dazu sagen, d.h. das sie nicht als Genehmigung auch
gleichzeitig landesrecht umfasst. Das war unsere Rechtsposition, basierend auf
verschiedene Urteilen aus den 90iger Jahren. Dazu war schon eine etwas andere
Position von einem Referendar im Landesdenkmalamt verfochten worden. Gleichwohl
hatten wir bislang anders gesehen. In der Zwischenzeit wissen wir auch aus der
Nutzung von einer ganz aktuellen Rechereche, dass es definitiv so ist, dass
Eisenbahnbundesamt hat mit seiner Genehmigung auch sozusagen eine Genehmigung
für alle Rechtsgebiete einschl. Landesrecht erteilt, hier auch
Denkmalschutzrecht. Insoweit ist die DB AG nicht mehr unserer Ansprechpartner
im Ordnungswidrigkeitsverfahren, zumal auch noch für sie spricht, dass sie sich
schriftlich, vorsorglich beim Bundesamt sachkundig gemacht hat, ob es wirklich
so ist, das sie alle Hochbauten dort
abreißen darf und das Eisenbahnbundesamt zugesichert hat, dass das so wäre.
Insoweit wir jetzt dem Eisenbahnbundesamt vorwerfen, dass die erforderliche
Abfrage, Stellungnahme des Landesdenkmalamtes und der unteren
Dehnmalschutzbehörde als bezirkliche Denkmalschutzbehörde nicht erfolgt ist.
Das ist sozusagen der Vorwurf, den wir ihr machen und z.z. dort Akteneinsicht
dort beantragt haben , um zu verstehen, was sozusagen dort gelaufen ist, auch
als Vorbereitung dann entspr. rechtliches Verfahren gegen das Eisenbahnbundesamt
betreiben zu können. Herr
Assatzk: Welche
Schlussfolgerungen wird nun das Bezirksamt im Verbund mit dem Landesdenkmalamt
aus dieser von ihnen eben geschilderten Sachlage ziehen. Wird das
Eisenbahnbundesamt mit ihrer konzentrierten Wirkung auf denkmalgeschützte Gebäude, Hochbauten
zwischen den aufgegebenen Bahnflächen, zwischen Ostkreuz und Hauptbahnhof in
dem Sinne einwirken, dass der Denkmalschutz laut Denkmalliste in Friedrichshain
gewahrt bleibt oder aber wird es tatenlos zu sehn müssen, wie beispielsweise
die denkmalgeschützten Gebäude und Einzeldenkmale und Bereiche beispielsweise
im Revaler Viereck abgerissen werden können. Dr.
Schulz: Diese
Bedenken teile ich nicht, denn wir müssen uns immer sozusagen unter dem Aspekt
betrachten, dass eine Aufhebung, eine Entwidmung planfestgestellten Eisenbahngebiets erfolgt.
Das ist ja kein alltäglicher Prozess und das Vorkommnis, das wir jetzt
bedauernd verfolgen und kritisieren und darüber diskutieren bedeutet sozusagen eine Warnung, dass wenn
dieses Entwidmungsverfahren kommt, d.h. das Stadium der Fälligkeitsprüfung
erledigt ist und diese Unterlagen an das Eisenbahnbundesamt zur formellen
Entwidmung übergeben werden, dass an diesem Punkt das Bezirksamt soweit es
betroffen ist, einschaltet. Offenkundig ist
es keine Selbstläufer, dass sozusagen all das, was als Landesrecht
existiert, dann automatisch dann auch im Eisenbahnbundesamt in diesem
Entwicklungsprozess beachtet wird und insoweit habe ich jetzt nicht die
Befürchtung direkt auf dem Wriezener Bahnhof, weil ja dort das verfahren da zu
ende gebracht worden ist und die anderen Einzeldenkmäler ja auch nicht werde
zum Abriss vorgesehen sind und auch nicht abgerissen werden ,aber das würde
andere Flächen betreffen, die noch im konkreten Entwicklungsprozess stehen
würden. Das wäre sozusagen der Sachverhalt, da muss man dann sicherlich noch
mal genauer hinschauen, bevor der eigentliche Beschluss durch das EBA gefasst
wird. |
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