Drucksache - DS/2058/II  

 
 
Betreff: Denkmalschutz und B - Plan 2 -11 (V)
Hier: Verwaltungsverfahren Untere Denkmalschutzbehörde gegen Deutsche Bahn AG
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Linkspartei.PDSDie Linkspartei.PDS
  Assatzk, Mirko
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.04.2006 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

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Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das  Bezirksamt:

 

  1. Anknüpfend an die Mündlichen Anfragen vom 26. September, vom 12. Dezember 2005 und 22. Februar 2006 – wie ist der Stand des „Verwaltungsverfahrens gegen die Deutsche Bahn AG“?

 

Dr. Schulz:

Bislang ging das Bezirksamt davon aus, dass die Genehmigung des Eisenbahnbundesamts und das ist ja ein Planfeststellungsbeschluss gewesen, eine nicht konzentrierende Wirkung hat, wie wir dazu sagen, d.h. das sie nicht als Genehmigung auch gleichzeitig landesrecht umfasst. Das war unsere Rechtsposition, basierend auf verschiedene Urteilen aus den 90iger Jahren. Dazu war schon eine etwas andere Position von einem Referendar im Landesdenkmalamt verfochten worden. Gleichwohl hatten wir bislang anders gesehen. In der Zwischenzeit wissen wir auch aus der Nutzung von einer ganz aktuellen Rechereche, dass es definitiv so ist, dass Eisenbahnbundesamt hat mit seiner Genehmigung auch sozusagen eine Genehmigung für alle Rechtsgebiete einschl. Landesrecht erteilt, hier auch Denkmalschutzrecht. Insoweit ist die DB AG nicht mehr unserer Ansprechpartner im Ordnungswidrigkeitsverfahren, zumal auch noch für sie spricht, dass sie sich schriftlich, vorsorglich beim Bundesamt sachkundig gemacht hat, ob es wirklich so ist,  das sie alle Hochbauten dort abreißen darf und das Eisenbahnbundesamt zugesichert hat, dass das so wäre. Insoweit wir jetzt dem Eisenbahnbundesamt vorwerfen, dass die erforderliche Abfrage, Stellungnahme des Landesdenkmalamtes und der unteren Dehnmalschutzbehörde als bezirkliche Denkmalschutzbehörde nicht erfolgt ist. Das ist sozusagen der Vorwurf, den wir ihr machen und z.z. dort Akteneinsicht dort beantragt haben , um zu verstehen, was sozusagen dort gelaufen ist, auch als Vorbereitung dann entspr. rechtliches Verfahren gegen das Eisenbahnbundesamt betreiben zu können.

 

 

Herr Assatzk:

Welche Schlussfolgerungen wird nun das Bezirksamt im Verbund mit dem Landesdenkmalamt aus dieser von ihnen eben geschilderten Sachlage ziehen. Wird das Eisenbahnbundesamt mit ihrer konzentrierten Wirkung auf  denkmalgeschützte Gebäude, Hochbauten zwischen den aufgegebenen Bahnflächen, zwischen Ostkreuz und Hauptbahnhof in dem Sinne einwirken, dass der Denkmalschutz laut Denkmalliste in Friedrichshain gewahrt bleibt oder aber wird es tatenlos zu sehn müssen, wie beispielsweise die denkmalgeschützten Gebäude und Einzeldenkmale und Bereiche beispielsweise im Revaler Viereck abgerissen werden können.

 

Dr. Schulz:

Diese Bedenken teile ich nicht, denn wir müssen uns immer sozusagen unter dem Aspekt betrachten, dass eine Aufhebung, eine Entwidmung  planfestgestellten Eisenbahngebiets erfolgt. Das ist ja kein alltäglicher Prozess und das Vorkommnis, das wir jetzt bedauernd verfolgen und kritisieren und darüber diskutieren  bedeutet sozusagen eine Warnung, dass wenn dieses Entwidmungsverfahren kommt, d.h. das Stadium der Fälligkeitsprüfung erledigt ist und diese Unterlagen an das Eisenbahnbundesamt zur formellen Entwidmung übergeben werden, dass an diesem Punkt das Bezirksamt soweit es betroffen ist, einschaltet. Offenkundig ist  es keine Selbstläufer, dass sozusagen all das, was als Landesrecht existiert, dann automatisch dann auch im Eisenbahnbundesamt in diesem Entwicklungsprozess beachtet wird und insoweit habe ich jetzt nicht die Befürchtung direkt auf dem Wriezener Bahnhof, weil ja dort das verfahren da zu ende gebracht worden ist und die anderen Einzeldenkmäler ja auch nicht werde zum Abriss vorgesehen sind und auch nicht abgerissen werden ,aber das würde andere Flächen betreffen, die noch im konkreten Entwicklungsprozess stehen würden. Das wäre sozusagen der Sachverhalt, da muss man dann sicherlich noch mal genauer hinschauen, bevor der eigentliche Beschluss durch das EBA gefasst wird.

   

      

 
 

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