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Drucksache - DS/1920/II
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich
an geeigneter Stelle dafür einzusetzen, dass es ein Berufsberatungsangebot
„aus einer Hand“ für alle Jugendlichen ungeachtet ihrer rechtlichen
Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II oder Nichtzugehörigkeit zum
Geltungsbereich des SGB II gibt. Begründung: Durch die sog. Hartz IV-Reform ist
für die Berufsberatung ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Damit entscheidet die Zuordnung eines Jugendlichen zu einer
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw. zu einer Familie, die keine Leistungen nach
dem SGB II bezieht, über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Angebote der
Berufsberatung. Es gibt eine Reihe erprobter Verwaltungsverfahren, die eine
interne Verrechnung von erbrachten Leistungen zwischen einzelnen Dienststellen
oder Behörden möglich machen. Um Diskriminierungen zu vermeiden,
sollte von diesen Möglichkeiten bei der Berufsberatung Gebrauch gemacht
werden. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich
an geeigneter Stelle dafür einzusetzen, dass es ein Berufsberatungsangebot
„aus einer Hand“ für alle Jugendlichen ungeachtet ihrer rechtlichen
Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II oder Nichtzugehörigkeit zum
Geltungsbereich des SGB II gibt. Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes - DS/1920/II - wird zur Kenntnis genommen. Text siehe
Anlage Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Vorlage des Bezirksamtes – DS/1920/II – wird in den
Jugendhilfeausschuss überwiesen. Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes - DS/1920/II - wird zur Kenntnis genommen. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Vorlage des Bezirksamtes - DS/1920/II - wird zur Kenntnis genommen. |
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