Drucksache - DS/1920/II  

 
 
Betreff: Berufsberatung für Jugendliche
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDVorsteher Herr Heck, Werner
  Baran, Riza
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.01.2006    Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.04.2006 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
30.08.2006    Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      
Jugendhilfe Vorberatung
02.05.2006    Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich an geeigneter Stelle dafür einzusetzen,

dass es ein Berufsberatungsangebot „aus einer Hand“ für alle Jugendlichen

ungeachtet ihrer rechtlichen Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II

oder Nichtzugehörigkeit zum Geltungsbereich des SGB II gibt.

 

 

Begründung:

Durch die sog. Hartz IV-Reform ist für die Berufsberatung ausschließlich die

Bundesagentur für Arbeit zuständig. Damit entscheidet die Zuordnung eines

Jugendlichen zu einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw. zu einer

Familie, die keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, über die Möglichkeit der

Inanspruchnahme der Angebote der Berufsberatung. Es gibt eine Reihe erprobter

Verwaltungsverfahren, die eine interne Verrechnung von erbrachten Leistungen

zwischen einzelnen Dienststellen oder Behörden möglich machen. Um

Diskriminierungen zu vermeiden, sollte von diesen Möglichkeiten bei der

Berufsberatung Gebrauch gemacht werden.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich an geeigneter Stelle dafür einzusetzen,

dass es ein Berufsberatungsangebot „aus einer Hand“ für alle Jugendlichen

ungeachtet ihrer rechtlichen Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II

oder Nichtzugehörigkeit zum Geltungsbereich des SGB II gibt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes - DS/1920/II - wird zur Kenntnis genommen. Text siehe Anlage

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Die Vorlage des Bezirksamtes – DS/1920/II – wird in den Jugendhilfeausschuss überwiesen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes - DS/1920/II - wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes - DS/1920/II - wird zur Kenntnis genommen.

 

 
 

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