Drucksache - DS/0635/VI  

 
 
Betreff: Eine Vier-Wochen-Frist für Akteneinsichtnahmen gewährleisten!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSitzungsleitung
Verfasser:Iyidirli, AhmetHeise, Magnus
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.01.2023 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.03.2023 
Öffentliche Sondersitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) überwiesen   
Ausschuss für Petitionen, Beteiligung und Geschäftsordnung Vorberatung
19.04.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Petitionen, Beteiligung und Geschäftsordnung (PBGO) gegenstandslos   
09.05.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Petitionen, Beteiligung und Geschäftsordnung (PBGO) vertagt   
13.06.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Petitionen, Beteiligung und Geschäftsordnung (PBGO) im Ausschuss abgelehnt   
Ausschuss für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung Beratung ff
15.06.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung (PHIRW) ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
28.06.2023 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag_Akteneinsichtnahmen gewährleisten  
VzK_Akteneinsichtnahmen gewährleisten  

BVV 25.01.2023

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, beantragte Akteneinsichtnahmen von Mitgliedern der BVV Friedrichshain-Kreuzberg innerhalb einer Frist von vier Wochen zu gewährleisten.

Hierfür sollen in der Geschäftsverteilung des Bezirksamts klare Regelungen getroffen werden, ob die jeweiligen Fachbereiche für die Bearbeitung der Anträge zuständig sind oder eine zentrale Stelle innerhalb des Bezirksamtes. Eine Fristverlängerung ist nur begründet und in Ausnahmefällen zulässig. Eine Zuweisung an eine Organisationseinheit, die absehbar die Fristwahrung nicht gewährleisten kann, ist zu unterlassen.

 

Begründung:

Das Bezirksverwaltungsgesetz regelt in § 11 und § 17 die umfassenden Informations- und Kontrollrechte der Mitglieder der BVV gegenüber dem Bezirksamt.

In der Praxis zeigt sich jedoch oftmals ein deutlich verzögertes Zurverfügungstellen der Akten und um zukünftig diesen „Ermüdungswettkampf“ zu unterbinden, obliegt es der BVV den grundsätzlichen Anspruch aus dem Bezirksverwaltungsgesetz mit einer zeitlichen Fristsetzung zu konkretisieren.

 

 

BVV 29.03.2023

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Petitionen, Beteiligung und Geschäftsordnung, Ausschuss für Personal, Haushalt, Investitionen, Rechnungsprüfung und Wirtschaftsförderung (federführend)

 

 

PHIRW 15.06.2023

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 28.06.2023

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage wird nicht zur Kenntnis genommen.

 
 

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