Drucksache - DS/0591/VI  

 
 
Betreff: Der Wählerwille zählt! – Rücktritt der Mitglieder des Bezirksamts nach der Wiederholungswahl
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel Dr., MichaelHeihsel, Michael
Drucksache-Art:AntragDrucksache zurückgezogen
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.01.2023 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) vertagt   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag_Der Wählerwille zählt  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Mitglieder des Bezirksamts werden aufgefordert, nach der anstehenden Nachwahl zur Bezirksverordnetenversammlung am 12. Februar 2023 gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ihre Entlassung zu verlangen und damit von ihrem Amt zurückzutreten. Die bisherigen Mitglieder des Bezirksamts tragen durch ihr Rücktrittsgesuch dazu bei, dass die Ergebnisse der Nachwahl schnellmöglich umgesetzt werden können und im Sinne der Wählerinnen und Wähler ohne langwieriges Verfahren ein neues Bezirksamt gemäß § 35 Abs. 1 BezVerwG durch die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt werden kann.

 

Begründung:

 

Die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte und die Bezirksbürgermeisterin haben im Rahmen der Wahlverbeamtung formal Ernennungsurkunden bis zum Ende der Wahlperiode 2026. Die durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts ausgelöste Nachwahl hat zunächst keinen Einfluss auf ihre Amtsführung. Um jedoch dem Willen der Wählerinnen und Wähler zu entsprechen, sollten sich alle sechs Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte bereits jetzt verpflichten, nach der Wahl am 12. Februar 2023 von ihrem Amt zurückzutreten. Selbstverständlich besteht für die Mitglieder des Bezirksamts die Möglichkeit der Wiederwahl durch die Bezirksverordnetenversammlung. Für die formale Abwahl der Bezirksstadtte wäre eine Zweidrittelmehrheit in der Bezirksverordnetenversammlung notwendig. Es wäre demokratietheoretisch jedoch schlicht untragbar, dass nach der Wahl nicht vom Wähler legitimierte Personen weiter Mitglieder des Bezirksamts sind. Die Entscheidung über die Abberufung darf in diesem Fall nicht einem Mehrheitsvotum der Bezirksverordnetenversammlung obliegen. Hier könnte eine politische oder persönliche Motivation der Bezirksstadträte (Pensionsansprüche) den Willen der Wähler torpedieren. Jedes Mitglied des Bezirksamts trägt hier die Verantwortung gegenüber den Wählerinnen und Wähler.

 

 

Zurückgezogen 28.03.2023

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Postanschrift

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht Behindertenparkplatz Fahrstuhl WC nach DIN 18024

Barrierefreiheit Erläuterung der Symbole

Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken: