Drucksache - DS/0562/VI  

 
 
Betreff: Beschluss des OVGs zu den Äußerungen Schmidts (DS/2080/VI)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel Dr., MarleneHeihsel, Marlene
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
14.12.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Kosten sind dem Bezirksamt durch die Gerichtsprozesse über die Aussagen von Stadtrat Florian Schmidt am 25. Mai 2022 entstanden? (Bitte einzeln auflisten)

 

  1. Welche Maßnahmen wird das Bezirksamt zukünftig treffen, um solche oder ähnliche Gerichtsprozesse zu vermeiden?

 

  1. Durch wen wurde Stadtrat Florian Schmidt rechtlich beraten und vertreten?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Abt. Finanzen, Personal, Wirtschaft, Kultur und Diversity

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Welche Kosten sind dem Bezirksamt durch die Gerichtsprozesse über die Aussagen von Stadtrat Florian Schmidt am 25. Mai 2022 entstanden? (Bitte einzeln auflisten)

 

Bislang liegen Kostenfestsetzungsanträge oder gar Beschlüsse nicht vor. Es können daher nur die zu erwartenden Kosten dargestellt werden:

 

Die Gerichte (VG und OVG) haben jeweils einen Streitwert von 2.500,00 € festgesetzt.

An Gerichtskosten entstehen daher beim VG 1,5 Gebühren in Höhe von 178,50 € beim OVG (2,0 Gebühren) i.H.v.238,00 €, somit gesamt i.H.v. 416,50 €

 

An Gebühren für die Anwälte der Antragssteller sind voraussichtlich für die 1. Instanz 686,24 € und für die 2. Instanz i.H.v. 763,50 € zu erwarten. An außergerichtlichen Kosten für die Gegenseite fallen somit 1.449,74 €, zusammen mit den gerichtlichen Kosten 1.866,24 € an.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Bezirksamtes in der 2. Instanz unterliegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung. In der 1. Instanz wurde das Bezirksamt durch das Rechts-amt vertreten.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten für das Verfahren insgesamt angefallen sind bzw. werden. Eine konkrete Zuordnung von Teilbeträgen zu Äerungen von Stadtrat Schmidt ist nicht möglich. Streitgegenstand des Verfahrens waren auch Inhalte von BVV-Drucksachen, insbesondere in einer Fragestellung einer Bezirksverordneten.

 

  1. Welche Maßnahmen wird das Bezirksamt zukünftig treffen, um solche oder ähnliche Gerichtsprozesse zu vermeiden?

 

In einem Rechtsstaat können Klagen oder andere gerichtliche Anträge auch gegen Behörden und staatliche Stellen erhoben bzw. gestellt werden. Die Besonderheiten im vorliegenden Fall lagen u.a. darin, dass in einer BVV-Drucksache durch eine Bezirksverordnete bereits Namen und Daten, deren Veröffentlichung die Gerichte für unzulässig gehalten haben, aufgeführt hat (Drs. 0254/VI). Die BVV ist ebenso wie das Bezirksamt Organ des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg (§ 2 BezVwG), der letztlich ein unselbständiger Teil des „Landes Berlin“ ist. Daher war auch das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Partei des Verfahrens und nicht etwas „das Bezirksamt als solches“.

 

Ferner kam es aufgrund der Zuordnung der zuständigen Ämter zu zwei Abteilungen bei der Beantwortung der Drs. 208/VI zu einem versehentlichen Kommunikationsdefizit, das ebenfalls Anlass zur Antragstellung beim Verwaltungsgericht gegeben hat. Die Richtigstellung in der Drs. 0280/VI haben die Gerichte für nicht ausreichend gehalten, obwohl sie in der selben die die unzutreffende Aussage in der Drs. 0208/VI erfolgte und ebenfalls durch ein Mitglied des Bezirksamtes erklärt wurde. Hier sieht das Bezirksamt Verbesserungsmöglichkeiten, über die innerhalb des Bezirksamtes und mit dem Vorsteher der BVV, die für ihre Drucksachen selbst verantwortlich ist, zu sprechen sein wird.

 

Als viel problematischer sieht das Bezirksamt die Entscheidung des Gerichts an, dass dem Bezirksamt eine politische Bewertung von Ereignissen über ein sehr eng ausgelegtes Sachlichkeitsgebot hinaus verwehrt sein soll. Das Bezirksamt wird die Entscheidung genau analysieren, auch auf die Auswirkungen auf die BVV hin, die bekanntlich Teil der Verwaltung ist und damit möglicherweise denselben Regularien unterliegt. Dieser Bewertungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Hier steht im Grunde zur Debatte, ob man Vorgänge, die sich zwar im Rahmen des geltenden Rechts bewegen, die aber ein r Bürger*innen ungerechtes Ergebnis haben, auch so benennen und das Kind beim Namen nennen darf oder nicht. Zumindest in der spezifisch politischen Diskussion in der BVV soll es dem Bezirksamt und der BVV möglich sein, solche Vorkommnisse zu bewerten.

 

  1. Durch wen wurde Stadtrat Florian Schmidt rechtlich beraten und vertreten?

 

In beiden Instanzen ist eine rechtliche Vertretung von Herrn Florian Schmidt nicht aufgetreten. Eine solche ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Clara Herrmann

Bezirksstadtrat

 

 
 

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