Drucksache - DS/0281/VI  

 
 
Betreff: Sportangebote des Vereins Turnen in Berlin (TIB) im Görlitzer Park
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Vollmert, FrankVollmert, Frank
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.06.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum ist das Sportgelände auf dem Bolzplatz im Görlitzer Park noch immer nicht geöffnet?
  2. Warum wurde kurzfristig zum 01.04. ein Baustopp verhängt, obwohl lediglich Sportanlagen errichtet wurden und keine Umwidmung des Geländes stattgefunden hat? 
  3. Stimmt es, dass unverhältnismäßig hohe Umweltanforderungen an den Betreiber gestellt werden?

 

Nachfragen:

 

  1. Warum gab es für die geplante Eröffnung des Sportplatzes am 17./18.06. keine Ausnahmegenehmigung infolge dessen die Veranstaltung außerhalb des eigentlichen Sportgeländes stattfinden musste?

 

  1. Warum erhält ein für die Integration, Inklusion und Prävention so wichtiges Projekt keine breite Unterstützung aller Fachämter und des Bezirksamtes?

 

 

 

Abt. Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung 

Bezirksstadtrat (V) 

 

Zuarbeit zur

DS/0281/VI Mündlichen Anfrage

Sportangebote des Vereins Turnen in Berlin (TIB) im Görlitzer Park

 

1. Warum ist das Sportgelände auf dem Bolzplatz im Görlitzer Park noch immer nicht geöffnet?

Aufgrund fehlender bzw. unvollständiger Bauvorlagen konnte seitens des Bezirksamtes, Fachbereich Bau-und Wohnungsaufsicht noch keine Baugenehmigung erteilt werden. Eine Nutzungsaufnahme ist erst nach erteilter Baugenehmigung möglich.

 

2. Warum wurde kurzfristig zum 01.04. ein Baustopp verhängt, obwohl lediglich Sportanlagen errichtet wurden und keine Umwidmung des Geländes stattgefunden hat?

Für die geplanten Bau- und Nutzungsmaßnahmen war und ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Diese lag zum 01.04.2022 nicht vor.

 

3. Stimmt es, dass unverhältnismäßig hohe Umweltanforderungen an den Betreiber gestellt werden?

 

Der Vorhabenträger hat ohne die erforderliche Baugenehmigung in einem nach § 35 der Baunutzungsverordnung eingestuften Gebiet (Außenbereich) begonnen, ein nicht privilegiertes Vorhaben durchzuführen. Dabei erfolgten bauliche Eingriffe in den Boden und Baumbestand. Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange insbesondere des Natur- und Artenschutzes dem nicht entgegenstehen. Der Vorhabenträger wurde entsprechend aufgefordert, ein Eingriffsgutachten vorzulegen. Darüber hinaus gehende Untersuchungen werden vom Vorhabenträger nicht verlangt. 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

i.V. Annika Gerold

 

 

Ihre schriftlichen Nachfragen zu o.g. Drucksache beantworte ich wie folgt:

 

1. Warum gab es für die geplante Eröffnung des Sportplatzes am 17./18.06. keine Ausnahmegenehmigung, infolge dessen die Veranstaltung außerhalb des eigentlichen Sportgeländes stattfinden musste?

 

Das SGA hat eine Ausnahmegenehmigung für TiB erteilt (wie bereits mehrfach zuvor). Da das SGA keine Ausnahmegenehmigungen für den Baubereich erteilen kann, wurde die Nutzung von allgemeinen Flächen für diese Veranstaltung im Görlitzer Park genehmigt, weil das Bezirksamt am Erfolg dieser Eröffnung ein hohes Interesse hat.

 

2. Warum erhält ein für die Integration, Inklusion und Prävention so wichtiges Projekt keine breite Unterstützung aller Fachämter und des Bezirksamtes?

 

Es ist ausdrücklich zu betonen, dass der Antragsteller im Rahmen des Bauantragsverfahrens, neben der generell für Jedermann möglichen Unterstützung im Rahmen der Bauantragsberatung, von den beteiligten Fachbereichen (SGA, UmNat, Stadtplanung und Bauaufsicht) gerade im vorliegenden Fall eine zusätzliche Unterstützung erhalten hat, die über die Unterstützung bei anderen Verfahren bei Weitem hinausging.

 

Deutlich wird dies auch an der Einbindung der Führungsebene sowie verschiedensten internen Abstimmungsrunden. Die zeitliche Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung sowie der zu erlassenen Baustopp sind insbesondere auf die lange Zeit nicht vorliegenden, für den Genehmigungsprozess jedoch erforderlichen, Bauvorlagen zurückzuführen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Florian Schmidt

Bezirksstadtrat

 

 
 

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