Drucksache - DS/0126/VI  

 
 
Betreff: Geflüchtete aus der Ukraine
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Garcia Bergt, Karl-HeinzGarcia Bergt, Karl-Heinz
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
30.03.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Leistungen können Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit beim Sozialamt Friedrichshain-Kreuzberg erhalten (unterteilt in EU-Bürger*innen und Drittstaatler*innen (Personen ohne EU- oder ukrainischer Staatsangehörigkeit)?

 

  1. Gab es Fälle, in denen Hilfesuchende aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft abgewiesen wurden (z.B. mit dem Satz „nicht zuständig“, also weil das Bezirks- bzw. Sozialamt sich für unzuständig erklärt hat)?

 

  1. Welche Weiterbildungen, Anweisungen und Klarstellungen gibt es für die Angestellten des Sozialamtes und freiwillige Helfer*innen, um die Bearbeitung der Anfragen von hilfesuchende Geflüchtete aus der Ukraine zu bearbeiten (aufgeschlüsselt nach EU-Bürger*innen, Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und Drittstaatler*innen (also Personen ohne EU- oder ukrainischer Staatsangehörigkeit))?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Nöll

 

zu Frage 1: Deutschland setzt die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie durch den § 24 Aufenthaltsgesetz um. Ich möchte an dieser Stelle betonen, das ist wichtig für alles Weitere, was ich ausführe, dass diese Rechtsnorm zum ersten Mal zur Anwendung kommt. Diese Vorschrift regelt die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz. Geflüchtete aus der Ukraine können so unbürokratisch ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel zunächst für 1 Jahr mit Verlängerung auf bis zu 3 Jahren erhalten. Bereits die vorläufige Bescheinigung, die sogenannte Fiktionsbescheinigung, über ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erhalten ukrainische Geflüchtete durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten, die Fiktionsbescheinigung, dann später die Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen sein Falsch - ich habe die falsche Anfrage erwischt. Entschuldigung. So, jetzt aber… Entschuldigung, ist bei mir falsch abgeheftet ah doch, war ja richtig. Entschuldigung. Ich habe hier gerade Wirrwarr in meinen Unterlagen. So, also jetzt nochmal von vorne. Welche Leistungen können Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit beim Sozialamt Friedrichshain-Kreuzberg erhalten? Unabhängig von der Staatsangehörigkeit erhalten Geflüchtete aus der Ukraine, die dort nach dem 24.02. also in Folge des Krieges geflüchtet sind und einen legalen Aufenthalt in der Ukraine vorweisen können, die gleichen Leistungen wie ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, d.h. Grundleistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz, Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung. EU-Bürger*innen aus den Vertragsstaaten des europäischen Fürsorgeabkommens erhalten Sozialhilfeleistungen analog SGB12 und übrigen EU-Bürgerinnen und Bürger erhalten eingeschränkt Sozialhilfe nach § 23 SGB 12.

 

zu Frage 2: Das Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg hat sich grundsätzlich und auch im Zweifel eher für zuständig als für nicht zuständig erklärt. Ich habe eingangs schon einmal ausgeführt, dass auch das politische Bezirksamt eindeutig gesagt hat, im Zweifel leisten wir. Das wird nicht zuletzt an den hohen Zahlen, die hier von den Kolleginnen und Kollegen bewältigt werden, deutlich. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit wurden im Einzelfall Geflüchtete aus der Ukraine mit erkennbarem Status an andere Bezirke überwiesen, wenn die örtliche Zuständigkeit dafür erkennbar gegeben war, also es beispielsweise schon eine Meldung in einem anderen Bezirk gab oder es eine Angabe gab, man wohnt in einem anderen Bezirk, es zumutbar war und es sich nicht um eine akute Notlage handelte bzw. auf die Vorsprache am nächsten Tag verwiesen, wenn die Bearbeitungskapazität am entsprechenden Tag ausgeschöpft war. In der Regel sind diese Menschen dann allerdings am Folgetag zuerst drangenommen worden.

 

zu Frage 3: Alle Beschäftigten, die in der Antragsannahme tätig sind, werden vor Aufnahme ihrer Arbeit durch den Leistungsbereich über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen gebrieft, jeweils tagesaktuell und vor Beginn der jeweiligen Schicht.

Ich habe eben schon mal gesagt, als ich versehentlich die falsche Anfrage vorgelesen habe, wir bewegen uns hier in einem relativ komplexen Rechtsrahmen, weswegen es dort auch zu Fehleinschätzungen kommen kann.

Die vereinfachten Antragsbögen sind selbsterklärend. Das heißt, es  ssen durch die Antragsbearbeitenden nur die dort notwendigen Angaben erhoben werden.

Zweifel kann es im Einzelfall an der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 24 Aufenthaltsgesetz geben, etwa wenn Nachweise nur in Kopie oder als Handy-Foto vorliegen. Hierzu wurde in den ersten Tagen jedoch sehr flexibel, Zuständigkeitsfiktion nennt man das, mit zunehmender rechtlicher Präzisierung über das Ausnahmeverfahren stetig konkretisierend agiert und die Beschäftigen des Amtes für Soziales werden ebenso mit Unterstützung aus den anderen Ämtern des Bezirksamtes über aktuelle Entwicklungen informiert.

 

Herr Heck: Vielen Dank, Herr Nöll. Haben Sie Nachfragen? Herr Garcia Bergt, bitteschön.

 

Herr Garcia Bergt: Also habe ich Sie richtig verstanden, dass das Sozialamt im Rahmen der Amtshilfe keine Aufenthaltstitel vergeben kann, sondern da müssen diese geflüchteten Personen dann zum Landesamt für Migration, ja?

 

BezStR Herr Nöll: Das ist richtig. Zur Grundlage der Leistungserteilung, die ja eigentlich an diesem davor stattfindenden Prozess gekoppelt sind, haben wir jetzt vom Land die Aussage, dass diese Vorsprache beim Sozialamt als Schutzersuchen zu werden ist und rechtlich die Leistungserbringung begründet.

 

Herr Garcia Bergt: Ist dem Bezirk oder vom Bezirk geförderten Einrichtungen freigestellt, Geflüchtete unterzubringen oder gab es dann quasi eine Ablehnung vom Bezirksamt? Vielen Dank.

 

BezStR Herr Nöll: Jetzt müssen Sie präzisieren, was Sie unter bezirkseigenen Einrichtungen verstehen. Also mir ist kein Fall bekannt, wo das Sozialamt oder der Bezirk gesagt hätten, dass Einrichtungen keine Geflüchtete aufnehmen dürfen.

 

 

 
 

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