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Auszug - Umwidmung einer Grünfläche an der Warschauer Straße
BezStR Herr Panhoff erläutert, dass zwei Aspekte zu beachten sind. 1. Als Grünanlage unterliegt die Fläche dem Grünanlagengesetz mit einer hohen Autonomie des Bezirks zur Frage, was dort zugelassen wird. 2. Bei einer Umwidmung als Straßenland besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Sondernutzungserlaubnissen. Darüber hinaus habe der Nachbareigentümer Interesse an der Fläche, dort einen Pavillion zu errichten, wobei noch zu klären sei, was dort hinein soll. Ferner gebe es Überlegungen, einen Teil der Fläche zur Beleuchtung als Straßenland umzuwidmen und einen Teil der Fläche als Grünanlage zu belassen, um dort eine bezirkliche Toilettenanlage zu Errichten. Dies wäre im öffentlichen Straßenland zurzeit nicht möglich, da das Land bis 2018 vertraglich an die Firma Wall gebunden ist. Herr Koller berichtet, dass SenStadt in einem Gespräch ausgeführt hat, dass die Fläche unproblematisch durch zusätzliche Leuchten ausgeleuchtet werden kann. Dies könne auch sofort umgesetzt werden. Auf Wunsch des Ausschusses wird die Option zusätzlicher Beleuchtung durch SenStadt dort konkret angefragt. Die Drucksache wird vertagt. WV im Januar 2016. |
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