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Auszug - Bezirkliches Vorkaufsrecht
BzBm Herr Dr. Schulz zitiert aus § 24 BauGB " Allgemeines Vorkaufsrecht"
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
und weist darauf hin, dass der Bezirk im gesamten Spreeraum kein Vorkaufrecht hat.
Die Drucksache wird vertagt.
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