Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Recht

Es ist nur die Bearbeitung von Anträgen auf öffentlich-rechtliche Namensänderung von Antragstellern mit Hauptwohnsitz im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg möglich.

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vor- und Familienname stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um seinen Namen ändern zu können. Ob die für Sie relevanten Gründe auch “wichtige Gründe” im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vor einer förmlichen Antragstellung mit uns klären.

  • Namensänderungen - allgemeines

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  • Zuständigkeit des Standesamtes (Privatrecht)

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  • Zuständigkeit öffentlich-rechtliche Namensänderung

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