Hinweise zur Übersendung elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur

Symbol zum Versenden von E-Mails

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wird die elektronische Zugangseröffnung des jeweiligen Fachbereiches gemäß § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nur für folgende E-Mail-Adresse erklärt:

Eine wirksame Übermittlung verschlüsselter Dateien ist gegenwärtig ausgeschlossen.