Drucksache - DS/1515/V  

 
 
Betreff: Konsequenzen des Urteils des BVerfG zu Hartz IV Sanktionen für unter 25jährige prüfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDVorsteherin
Verfasser:1. Lupper, Hannah Sophie
2. Aydin, Sevim
3. Hübsch, Uwe
Jaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
27.11.2019 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Jobcenter, Bürgerdienste, Gesundheit Vorberatung
05.12.2019 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jobcenter, Bürgerdienste, Gesundheit (SozBüDGes)      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
29.01.2020 
Nichtöffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag zur DS/1515/V  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wird aufgefordert, sich gemeinsam mit dem Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass die sich aus dem Urteil des BVerG zur Sanktionierung von Hartz IV-Empfänger*innen vom 05.11.2019 ergebenden Konsequenzen auch für unter 25jährige zeitnah geklärt werden.

 

Zusätzlich soll geprüft werden, ob die Hinzuziehung des Jugendamtes durch das Jobcenter bei dieser Altersgruppe vor Aussprechung einer Sanktion zu einer möglichen Abwendung von Sanktionierung führen kann.

 

 

Begründung:

 

Nach dem Urteil des BVerG vom 05.11.19 zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Sanktionspraxis von Langzeitarbeitslosen und Menschen in der Grundsicherung ist die rechtliche Praxis des Jobcenters ungeklärt. Die Bundesagentur für Arbeit gibt an, bis Ende November eine Übergangsregelung zu schaffen, die bis zu einer abschließenden gesetzgeberischen Neuregelung Bestand haben soll.

 

Das Urteil des BVerG regelt die Praxis der unter 25jährigen nicht. Da sich das Urteil jedoch auf Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bezieht, ist davon auszugehen, dass die aktuelle Praxis der Sanktionierung von jungen Erwachsenen ebenfalls nicht mehr zu halten ist.

 

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg soll darauf hinwirken, dass die Übergangsregelung nicht nur für eine kleine Gruppe von Leistungsempfänger*innen geschaffen wird, sondern die Gesamtheit der betroffenen Personen.

 

Da Sanktionen derzeit und voraussichtlich auch mit der kommenden Übergangsregelung nicht zwingend verhängt werden müssen, kann die Konsultation des Jugendamtes und Unterbreitung von Angeboten der Jugendhilfe die Sanktionierung von jungen Erwachsenen in unserem Bezirk in einigen Fällen abwenden und bessere Lösungsalternativen schaffen.

 

 

BVV 27.11.2019

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Soziales, Jobcenter, Bürgerdienste, Gesundheit

 

 

SozBüDGes 05.12.2019

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wird aufgefordert, sich gemeinsam mit dem Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass die sich aus dem Urteil des BVerG zur Sanktionierung von Hartz IV-Empfänger*innen vom 05.11.2019 ergebenden Konsequenzen auch für unter 25jährige zeitnah geklärt werden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg soll darauf hinwirken, dass die Übergangsregelung nicht nur für eine kleine Gruppe von Leistungsempfänger*innen geschaffen wird, sondern die Gesamtheit der betroffenen Personen.

 

Zusätzlich soll geprüft werden, ob die Hinzuziehung des Jugendamtes durch das Jobcenter bei dieser Altersgruppe vor Aussprechung einer Sanktion zu einer möglichen Abwendung von Sanktionierung führen kann.

 

 

BVV 29.01.2020

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wird aufgefordert, sich gemeinsam mit dem Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg dafür einzusetzen, dass die sich aus dem Urteil des BVerG zur Sanktionierung von Hartz IV-Empfänger*innen vom 05.11.2019 ergebenden Konsequenzen auch für unter 25jährige zeitnah geklärt werden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg soll darauf hinwirken, dass die Übergangsregelung nicht nur für eine kleine Gruppe von Leistungsempfänger*innen geschaffen wird, sondern die Gesamtheit der betroffenen Personen.

 

Zusätzlich soll geprüft werden, ob die Hinzuziehung des Jugendamtes durch das Jobcenter bei dieser Altersgruppe vor Aussprechung einer Sanktion zu einer möglichen Abwendung von Sanktionierung führen kann.

 
 

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