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Drucksache - DS/1290/V
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt.
Die Vergabe der Aufgaben der amtlichen Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Straßenland an private Dienstleister ist unzulässig. Einer solchen Vergabe steht bereits § 26 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entgegen. Danach sind zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ausschließlich diejenigen Behörden bzw. Dienststellen der Polizei befugt, die von der Landesregierung dazu bestimmt worden sind. Neben der Polizei sind in Berlin ausschließlich die Ordnungsämter gemäß der Ordnungsdiensteverordnung dazu bestimmt worden. Etliche Gerichtsurteile haben die Unzulässigkeit der Überlassung entsprechender Aufgaben an private Dienstleister bestätigt, in Berlin vornehmlich der Beschluss des Kammergerichts 2 Ss 171/96 vom 23.10.1996, Zitat: „Die Aufnahme eines Sachverhalts durch private Unternehmen im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs unterliegt hinsichtlich der Verwertbarkeit in einem anschließend durchgeführten Verfahren der Ordnungsbehörde einem Beweiserhebungs- und daraus folgend einem Beweisverwertungsverbot.“ In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.: „Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nach deutschem Recht … ausschließlich Behörden oder Bedienstete der Polizei zuständig (§ 26 StVG). Gerichtlich wurde festgestellt, als typische Hoheitsaufgabe gehöre die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zum Kernbereich hoheitlicher Staatsaufgaben und sei daher Privatunternehmen verschlossen; die Mitwirkung von Privatfirmen und ihren Beschäftigten bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Erforschung und Feststellung von Verkehrsverstößen verletze nicht nur Gesetzesrecht, sondern auch die Verfassung (Art. 20 Abs. 3, 33 Abs. 4 GG).“ Private Ermittler würden letztlich die maßgeblichen Ermittlungen bis zur Erteilung des Verwarnungsgeldangebotes (=Ausstellung des Strafzettels) führen. Dies setzt aber voraus, dass die privaten Ermittler das Halten bzw. Parken eines Fahrzeugs zuvor als ordnungswidrigkeitenrechtlich zu ahndenden Sachverhalt beurteilt haben. Damit würde die Tätigkeit der privaten Ermittler unmittelbar in die Ermessensausübung der Verfolgungsbehörde eingreifen, womit die Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes, bis zur Erteilung des Verwarnungsgeldangebotes an der Behörde vorbei auf diese übergegangen wäre, was gesetzwidrig ist. Im Jahre 2011 hat sich der Arbeitskreis VI des Verkehrsgerichtstages „Bewegung im ruhenden Verkehr“ mit dieser Frage beschäftigt und ist ausweislich des dazu veröffentlichten Berichts zu folgendem Schluss gekommen: „Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe. Für eine Übertragung dieser Aufgabe auf Private bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage (Ermächtigung zur Beleihung). Deren Schaffung lehnt der Arbeitskreis ab, weil darunter die Akzeptanz der Verkehrsüberwachung generell leiden würde.“
Im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Straßenland hat das Bezirksamt daher auch keinerlei Aufgaben des Ordnungsamtes an private Dienstleister vergeben. Das Bezirksamt unterstützt lediglich Maßnahmen der Beschäftigungsförderung im Rahmen des SGB II, etwa bei der Feststellung von Vermüllungen, die im Portal Ordnungsamt Online registriert und an die BSR weitergeleitet werden. Zum hoheitlichen Tätigwerden, etwa durch Einleitung von Ordnungswidrigkeiten gegen Verursacher, sind wiederum Ermittlungen durch die Behörde selbst erforderlich. Darüber hinaus können Private, d.h. Bürgerinnen und Bürgern, Ordnungswidrigkeiten - insbesondere auch Verkehrsordnungswidrigkeiten – bei der Bußgeldstelle anzeigen. Die Bußgeldstelle bei der Polizei stellt auf ihrer Internetseite dafür ein Formular zur Verfügung. Liegen hinreichende Angaben zu Zeit, Ort, Zeugen und Tatbestand vor, so entscheidet die Bußgeldstelle im Rahmen eigenen Ermessens bzw. in Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes, ob sie die Anzeigen weiterverfolgt.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 1. sind keine Vergaben hoheitlicher Aufgaben an private Dienstleister vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
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