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Drucksache - DS/1093/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Im Ergebnis der notwendigen Klärung zwischen Investor und dem Landesdenkmalamt wurde nach unseren Informationen inzwischen eine Lösung für die Lage und den Umfang der zu erhaltenden denkmalgeschützten Kelleranlagen gefunden. Nach Aussagen des Investors musste damit auch die bisherigen Planung geändert werden. Ende November wurde mir ein veränderter städtebaulicher Ansatz vorgelegt. Dabei wurde die Baumasse gegenüber dem Ursprungsentwurf, der auch Grundlage des Bauvorbescheids war, auf ca. 40.000 m² Brutto-geschossfläche erhöht. Auf das gesamte Grundstück bezogen ergibt sich daraus eine GFZ von 3,08 und eine GRZ von 0,56. Im Vorbescheid waren ca. 36.000 m² BGF vorgesehen, das entspricht einer GFZ von 2,79 und einer GRZ von 0,55. Dieser neue Entwurf befindet sich derzeit beim Fachbereich Stadtplanung und der Unteren Denkmalbehörde in der Prüfung. Die Prüfung ist vor allem in Bezug auf das geltende Planungsrecht noch nicht abgeschlossen.
Die Nutzungsverteilung sowie die Anzahl an Wohnungen ist aus dem Konzept nicht genau ablesbar. Nach Aussagen des Investors soll aber eine grundsätzliche Nutzungsverteilung von Wohnen und Gewerbe in einem Verhältnis Hälfte/Hälfte bestehen.
Es trifft zu, dass für die Kelleranlagen Abbruchanträge gestellt wurden. Diese widersprechen aber dem Denkmalschutz und werden von dort abgelehnt.
Nachfragen:
Ein Zeitplan für die Umplanungen liegt nicht vor. Gegenwärtig befinden wir uns aber noch im Stadium einer groben städtebaulichen Strukturplanung. Nach den noch erforderlichen Abstimmungen zum Konzept und der noch ausstehenden Prüfung der Fragen nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der Erschließung sowie der Immissionsfragen und der planungsrechtlichen Grundlagen wird erst noch die Durchplanung des Projektes erfolgen. Das wird sicher noch einen entsprechenden Zeitraum in Anspruch nehmen.
Das Projekt wird wie üblich der BVV bzw. dem Ausschuss für Stadtentwicklung vorgestellt und dort diskutiert werden, sobald die rechtlichen Grundsatz Fragen geklärt werden konnten. Gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetztes ist der Eigentümer aufgefordert, die betroffene Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über sein Vorhaben zu informieren. Darauf werden wir auch drängen. Sollte planungsrechtlich für das Vorhaben die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erforderlich sein, werden alle dem Verfahren vorgegebenen Beteiligungsschritte der Öffentlichkeit und im Rahmen der Beschlusslagen die Einbindung der BVV durchgeführt.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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