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Drucksache - DS/0665/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:
Für die Erteilung der Sondernutzungs-Genehmigung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 56,24 € und für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes wurde eine Sondernutzungs-Gebühr i. Höhe von 66.000 € erhoben. Durch die Straßenverkehrbehörde wurden 200 € für verkehrsrechtliche Anordnungen erhoben.
Nein.
In den Besprechungen zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Baustelleneinrichtung (BE) ist grundsätzlich Einvernehmen über die Reduzierung der genehmigten Flächen und Anpassung der anzuordnenden Verkehrssicherungsmaßnahmen nach Abschluss der Rohbauarbeiten erzielt worden. Für den Fußverkehr wird eine zeitlich unbefristete Durchwegungsmöglichkeit angestrebt. Wie diese gestaltet werden kann muss aber noch mal mit den Bauherren nach Fertigstellung des Rohbaus abgestimmt werden.
Der Umfang der dann anzuordnenden Maßnahmen ist also abhängig vom jeweiligen Baufortschritt und den dann tatsächlich für einen sicheren Betrieb der Baustelle erforderlichen BE-Flächen. Beide bauausführende Firmen haben dazu rechtzeitig entsprechende Anträge zur Prüfung und Anordnung einzureichen.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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