Drucksache - DS/0665/V  

 
 
Betreff: Teilaufhebung der Vollsperrung auf der Rigaer Straße III
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Vollmert, FrankVollmert, Frank
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.02.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Gebühren wurden für die technische Sondernutzung und Sperrung der Rigaer Straße von welchem Fachamt innerhalb der Verwaltung erhoben?

 

  1. Wird für die Teilaufhebung der technischen Sondernutzung das Bezirksamt eine Rückzahlung der erhobenen Gebühren an die Bauherren leisten müssen?

 

  1. Wird es, wie in der Beantwortung der mündlichen Anfrage vom 11.12.2017 ( siehe DS/0582/V, Frage 2) angekündigt, nach der Fertigstellung der Rohbauten zu einer uneingeschränkten Verkehrsführung und Nutzung der Rigaer Straße kommen?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                                Bezirksstadtrat                                                                                                                                    

 

 

Ihre Anfrage wird beantwortet wie folgt:

 

  1. Welche Gebühren wurden für die technische Sondernutzung und Sperrung der Rigaer Straße von welchem Fachamt innerhalb der Verwaltung erhoben?

 

Für die Erteilung der Sondernutzungs-Genehmigung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 56,24 € und für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes wurde eine Sondernutzungs-Gebühr i. Höhe von 66.000 € erhoben. Durch die Straßenverkehrbehörde wurden 200 € für verkehrsrechtliche Anordnungen erhoben.

 

  1. Wird für die Teilaufhebung der technischen Sondernutzung das Bezirksamt eine Rückzahlung der erhobenen Gebühren an die Bauherren leisten müssen?

 

Nein.

 

  1. Wird es, wie in der Beantwortung der mündlichen Anfrage vom 11.12.2017 (siehe DS/0582/V, Frage 2) angekündigt, nach der Fertigstellung der Rohbauten zu einer uneingeschränkten Verkehrsführung und Nutzung der Rigaer Straße kommen?

 

In den Besprechungen zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Baustelleneinrichtung (BE) ist grundsätzlich Einvernehmen über die Reduzierung der genehmigten Flächen und Anpassung der anzuordnenden Verkehrssicherungsmaßnahmen nach Abschluss der Rohbauarbeiten erzielt worden. Für den Fußverkehr wird eine zeitlich unbefristete Durchwegungsmöglichkeit angestrebt. Wie diese gestaltet werden kann muss aber noch mal mit den Bauherren nach Fertigstellung des Rohbaus abgestimmt werden.

 

Der Umfang der dann anzuordnenden Maßnahmen ist also abhängig vom jeweiligen Baufortschritt und den dann tatsächlich für einen sicheren Betrieb der Baustelle erforderlichen BE-Flächen. Beide bauausführende Firmen haben dazu rechtzeitig entsprechende Anträge zur Prüfung und Anordnung einzureichen.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 

 
 

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