Drucksache - DS/0615/V  

 
 
Betreff: Willkürliche Verwaltungsgebühren?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die PARTEIDie PARTEI
Verfasser:Gerlich, RalfGerlich, Ralf
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.01.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Seit 7.November 2017 gelten nach der Verwaltungsgebührenordnung für viele

Tarifstellen (z.B. im Bereich Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen), für die

bisher feste Gebühren festgelegt waren, erhebliche Ermessensspielräume.

 

Dazu frage ich das Bezirksamt:

 

  1. Welche Vorgaben haben die Bearbeiter*innen, in welcher Höhe der jeweilige Spielraum auszuschöpfen ist?

 

  1. Wird, und wenn wie wird geprüft, ob die erhobenen Gebühren angemessen sind?

 

  1. Wie erklärt das Bezirksamt, dass für einen identischen Vorgang (6qm Werbefläche für kulturelle Werbung für 3 Monate: Sondernutzungsgebühr 135,00€) nach Tarifstelle 6913 b) in Kreuzberg 30,00€ Verwaltungsgebühr berechnet werden, in Friedrichshain hingegen 100,00€ berechnet werden?

 

 

Beantwortung: BezBmin Frau Herrmann

 

In der Tat, ich antworte. Das ist wahrscheinlich an der Stelle etwas ungewöhnlich, weil wir natürlich eigentlich andere Zuständigkeiten haben, aber aufgrund dessen, dass wir die dritte Frage in der Tat nicht tatsächlich einordnen konnten, hatten wir das Rechtsamt gebeten, uns zu Frage 1 und 2 zu helfen und deswegen antworte ich.

 

zu Frage 1: Der Spielraum der Bearbeiterinnen ergibt sich aus § 5 der Verwaltungsgebührenordnung. Bei Amtshandlungen für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstandes und der wirtschaftlichen Nutzung für den Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.

 

zu Frage 2: Die vorgenannten Kriterien binden das Ermessen, also es geht nicht um Willkür, sondern um Ermessen und Bestimmen, ob die erhobene Verwaltungsgebühr angemessen ist. Diese Prüfung nimmt die verwaltungskostenfestsetzende Dienstkraft vor, also der Kollege.

Bei der Festsetzung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der ggf. mit einem Widerspruch und einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen und überprüft werden kann.

So, da Sie mir dankenswerter Weise die beiden Vorfälle mitgebracht haben und sagen, es ist komplett identisch - ich weiß jetzt, wo ich nachfragen kann oder wo wir nachfragen können und wir werden dem Ganzen nachgehen und gucken, ob es tatsächlich so identisch ist, dass eigentlich kein Ermessensspielraum möglich gewesen wäre.

 

 

 

 
 

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