Drucksache - DS/0166/V  

 
 
Betreff: Zukünftige Nutzung auf dem Gelände der Blücherstraße 26
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
01.03.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viel Fläche (GFZ/GRZ/BMZ) ist mit welcher Nutzung (Wohnen/soziale Nutzung (Wohngruppen etc.) und Kita etc.) nach gegenwärtigem Stand auf dem Gelände der Blücherstraße 26 geplant?
  2. Welche Baudichten wären nach den Vorgaben des Baunutzungsplans ohne Befreiungen zulässig?
  3. Wie stellt der Bezirk sicher, dass die geplanten sozialen und gemeinnützigen Nutzungen dort dauerhaft gesichert werden?

 

Nachfragen:

 

  1. Ist beabsichtigt durch die Schaffung von hochwertigem Wohnraum andere soziale und gemeinnützige Nutzungen quer zu finanzieren?
  2. Kann eine spätere Umnutzung unterbunden werden?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                               

Bezirksstadtrat                               

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie viel Fläche (GFZ/GRZ/BMZ) ist mit welcher Nutzung (Wohnen/soziale Nutzung (Wohngruppen etc.) und Kita etc.) nach gegenwärtigem Stand auf dem Gelände der Blücherstraße 26 geplant?

 

In dem durch das Stadtplanungsamt am 19.06.2015 zugestimmten Vorbescheid wurde eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 2,65 angegeben. Der Vorbescheid war allerdings bezogen auf die Kubaturen der Baukörper gemäß dem städtebaulichen Rahmenplan, der im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erstellt wurde. Eine genaue Verteilung der Nutzungen ist hier noch nicht Gegenstand gewesen. Inzwischen liegt ein Bauantrag für ein Kitagebäude mit 4 Geschossen an der Blücherstraße vor. Dieser ist jedoch unvollständig und es mussten fehlende Unterlagen nachgefordert werden. Diese liegen bislang noch nicht vor.

Ein weiterer Bauantrag für die Nutzung „Wohnen“ im Baukörper an der Promenade Schleiermacherstraße wurde zwischenzeitlich im BWA eingereicht. Hier mussten ebenfalls Unterlagen nachgefordert werden, das Stellungnahme-verfahren hat noch nicht begonnen.

 

  1. Welche Baudichten wären nach den Vorgaben des Baunutzungsplans ohne Befreiungen zulässig?

 

Der Baunutzungsplan setzt ein Allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 fest, d.h. eine GRZ von 0,3, eine GFZ von 1,5 und eine Bebauungstiefe von 13 m. Eine Teilfläche im südlichen Teil des Grundstückes liegt im „beschränkten Arbeitsgebiet“ (Baumassenzahl BMZ 6,0-8,0 / keine Bebauungstiefenregelung), welches allerdings auf den angrenzenden Grundstücken öffentlich durch Kindertagesstätte und Schule genutzt wird.

 

  1. Wie stellt der Bezirk sicher, dass die geplanten sozialen und gemeinnützigen Nutzungen dort dauerhaft gesichert werden?

 

 

Der Kaufvertrag für das Objekt wurde mit der BIM (ehemals Liegenschaftsfond) geschlossen. Somit liegt die Zuständigkeit der Prüfung der Einhaltung der Vertragsinhalte auch bei der  Senatsverwaltung.

 

Die vereinbarten Nutzungen sind Teil der Baugenehmigung. Sollten diese geändert werden, müssen diese beantragt und erneut planungsrechtlich beurteilt werden.

 

Nachfragen:

 

  1. Ist beabsichtigt durch die Schaffung von hochwertigem Wohnraum andere soziale und gemeinnützige Nutzungen quer zu finanzieren?

 

Diesbezüglich ist mir nichts bekannt. Die Antragsteller haben bislang gegenüber dem Bezirksamt keine von sozialen bzw. gemeinnützigen oder gesundheitlichen Nutzungen abweichenden privaten oder „hochwertigen“ Nutzungen erwähnt oder diskutiert.

Das würde auch der Grundstücksvergabe widersprechen, für die sich das Bezirksamt seinerzeit explizit aufgrund der für den Bezirk so wichtigen sozialen, gesundheitlichen und gemeinnützigen Angebote durch den Träger an diesem Standort ausgesprochen hat.

 

  1. Kann eine spätere Umnutzung unterbunden werden?

 

Spätere Umnutzungen unterliegen dem Planungsrecht bzw. ist die konkrete Nutzung im Kaufvertrag geregelt. Eine zusätzliche, erweiterte oder geänderte Nutzung wäre somit in jedem Fall genehmigungspflichtig.

 

Näheres hierzu habe ich bereits in Frage 3 erläutert.

 

 

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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