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Drucksache - DS/2233/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie ist der aktuelle Sachstand zum Milieuschutz an der Weberwiese?
Ein Aufstellungsbeschluss für die Ausweisung eines Erhaltungsgebietes Weberwiese gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB besteht seit Februar 2015 und wurde im März 2015 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
Anschließend wurden Mitte 2015 zwei umfangreiche Untersuchungen beauftragt zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) sowie weiterhin zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Ergebnisse der Studien liegen nunmehr weitestgehend vor. Die BA-Vorlage zur Festsetzung des Gebietes wird voraussichtlich Ende Juni 2016 eingebracht.
2. Ab wann wird der Milieuschutz für die Bevölkerung wirken?
Nach erfolgtem BA-Beschluss zur Festlegung des Gebietes und nachdem die Kenntnisnahme durch die BVV erfolgt ist, wird die Veröffentlichung über die Festlegung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin erfolgen. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird der Milieuschutz für die Bevölkerung umfänglich wirken. Eine Zurückstellung oder vorläufige Untersagung von Bauvorhaben und Nutzungsänderungen war bereits mit dem Aufstellungsbeschluss ab dessen Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin möglich (siehe zu 1.).
3. Wie wird die Bevölkerung informiert?
Nach förmlicher Festlegung wird die Bevölkerung mit entsprechenden Flyern informiert, die an jeden Haushalt im Gebiet verteilt werden. Zudem ist die Durchführung von ein, ggf. 2 Informationsveranstaltungen vorgesehen, wie sie z. Bsp. auch nach Festlegung des Gebietes Petersburger Straße erfolgten.
Nachfrage:
1. In wie weit darf die Firma Taekker weiterhin Wohnung aus ihrem Bestand als Eigentumswohnungen verkaufen?
In sozialen Erhaltungsgebieten gibt es seit Frühjahr 2015 Einschränkungen bei der Umwandlung in Wohnungs- oder Teileigentum. Seit Bestehen der Umwandlungs-verordnung in Berlin (seit dem 14.03.2015) wird eine Umwandlung in Eigentumswohnungen in festgelegten sozialen Erhaltungsgebieten in der Regel nicht mehr genehmigt. Es gibt allerdings Ausnahmen. So kann Wohnungseigentum z. Bsp. gebildet werden, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von 7 Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an Mieter zu veräußern.
Ein Verkauf von Wohnungen wäre ebenfalls möglich (auch nach Festlegung eines sozialen Erhaltungsgebietes), falls vor Wirksamwerden der Umwandlungsverordnung bereits Wohnungseigentum gebildet wurde durch Anlegen von Einzelgrundbuch-blättern. Das ist bei einigen Grundstücken der Firma Taekker im Gebiet Weberwiese der Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat
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