Drucksache - DS/2176/IV  

 
 
Betreff: EA075 - Modernes Wohnen und Home-Sharing auch in Friedrichshain-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einwohner*inEinwohner*in
   
Drucksache-Art:Einwohner*innenanfrageEinwohner*innenanfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.04.2016 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Zum Mai 2016 novelliert das Land Berlin das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG).  Die Berliner Bezirke sind für die Umsetzungen der Regelungen zuständig. 

 

Wir fragen das Bezirksamt: 

 

  1. Inwiefern differenziert das Bezirksamt die gewerbliche Vermietung von nicht privat genutzten vollständigen Wohnungen (sog. Ferienwohnungen) und die private Untervermietung einzelner Zimmer oder die Vermietung der eigenen Wohnung bei Abwesenheit der primären Nutzer (sog. Home-Sharing)?
     
  2. Sieht sich das Bezirksamt, aufgrund nicht eindeutiger juristischer Vorgaben durch das Zweckentfremdungsverbot oder deren Ausführungsvorschriften, gezwungen, eigene juristische Auslegungen zur Differenzierung vorzunehmen?
     
  3. lt das Bezirksamt die Regelungen mit Obergrenzen (wie etwa in Hamburg) für sinnvoll, um zwischen Home-Sharing und Ferienwohnungen zu differenzieren (entweder weniger als 50% der eigenen Wohnfläche oder weniger als 50% des Jahres darf kurzzeitig untervermietet werden) bzw. wendet diese bereits an?

 

Beantwortung: Herr Mildner-Spindler

Vielleicht gelingt es ja, auch angesichts dessen, dass wir hier mit einem Kampagnenplakat konfrontiert sind, etwas zur Aufhellung beizutragen, obwohl das eigentlich seit 2014 und seit dem Inkrafttreten .

Zwischenrufe

. gut, dann fahre ich fort mit der Beantwortung der Einwohner*innenanfrage, die ja ein Stück vielleicht auch Volksaufklärung ist und zum Schluss bestätigen wird, dass die Forderung, die hier erhoben wurde, schon längst Realität ist und insofern die Jungen Liberalen eigentlich nur demonstrieren, dass sie voll und ganz hinter dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz stehen.

zu Frage 1: Das Zweckentfremdungsverbot unterscheidet nicht zwischen einer zweckfremden Nutzung durch Leerstand, Ferienwohnung, Home-Sharing oder sonst, sondern unterscheidet nur unter zweckfremder entgeltlicher oder nicht entgeltlicher Nutzung. Das Bezirksamt wie das Gesetz differenzieren sehr genau, ob es sich um eine vollständige Wohnung handelt, die zur zeitweisen entgeltlichen Vermietung angeboten wird oder ob jemand ein Zimmer seiner Wohnung zur entgeltlichen Vermietung anbietet. Nach § 2 des Zweckentfremdungsverbots Abs. 5, gültig seit 2014, handelt es sich nicht um Zweckentfremdung, wenn "eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten" - das ist ein Zitat - "oder die Mieterin oder den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt)". Das ist Gesetzesrealität seit zwei Jahren. Ein unentgeltlicher befristeter Wohnungstausch, "Home-Sharing", fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Hier besteht kein Handlungsbedarf durch das Bezirksamt. Da im Gesetz die mehrmalige entgeltliche tageweise Vermietung einer Wohnung an Touristen verboten ist, kann die nachgefragte Vermietung bei Abwesenheit des in der Wohnung gemeldeten Eigentümers bzw. Mieters nur einmal im Jahr erfolgen. Das ist also relativ einfach: Wenn ich ein Zimmer in meiner Wohnung untervermiete, dann brauche ich das noch nicht mal anzuzeigen, wenn es unter 50 % der Wohnnutzung ist. Das war so und das ist so und das berücksichtigen wir so. Die Hälfte der Ferienwohnungen, die uns als vermutliche Ferienwohnungen auch über die Portale angeboten wurden, sind nur Zimmernutzungen. Das muss man auch bei Airbnb genau unterscheiden. Das wird nicht verfolgt, das wird überhaupt nicht beachtet. Wer seine Wohnung, weil er abwesend ist, ein Semester lang oder zu einem längeren Urlaub oder so einmal im Jahr entgeltlich vermietet, kann dieses tun, ohne es anzuzeigen. Da gibt es keine zeitliche Befristung. Alles andere ist anzuzeigen, zu genehmigen, wird von uns nicht genehmigt werden.

zu Frage 2: Nein, es wird von uns keine eigene juristische Auslegung vorgenommen. Wir halten uns an die Ausführungsvorschriften und wir befinden uns an der einen oder anderen Stelle im Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren, die sind anhängig. Ggf. wird dann über die Verwaltungsgerichte entschieden werden, ob wir mit unseren Entscheidungen richtig liegen oder nicht.

zu Frage 3: Zur dritten Frage verweise ich auf die erste Frage. Es gibt eine Obergrenzenregelung. 50 % der Wohnung ist eine Obergrenze. Eine zeitliche Obergrenze ist nicht vorgesehen, lediglich nur einmal im Jahr. Das ist m. E. im Interesse der Mieterinnen und Mieter, wenn sie sich denn so mit den Vermietern einigen können, um keine Kündigung ihrer Wohnungen zu riskieren. Wer für ein Semester weg ist oder wer für eine Weltreise weg ist und seine Wohnung für diese Zeit vergibt oder tauscht mit einem Studenten aus einer anderen Universität, der für ein Semester nach Berlin kommt . Alles geregelt und gedeckt über das Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

Frau Jaath: Vielen Dank, Herr Mildner-Spindler. Haben Sie Nachfragen.

Herr Siebenhaar: Tatsächlich habe ich eine Nachfrage. Ich finde die Antwort sehr positiv, weil sie ja sozusagen die Möglichkeit bietet, tatsächlich sein Zimmer unterzuvermieten, auch die Wohnung im Zweifel für einen längeren Zeitraum, wenn es denn weniger als 50 % sind. Was mich dann aber gewundert hat, dass Sie der Berliner Zeitung gesagt haben oder wie begründen Sie es, dass Sie der Berliner Zeitung gesagt haben, dass der Bezirk bisher keinen einzigen Antrag angenommen oder bewilligt hat, sondern im Gegenteil, dass alle a priori abgelehnt wurden. Ist das nun Willkür oder Ermessensspielraum?

zu Nachfrage 1: Ich habe gesagt, wer unter 50 % der Wohnung untervermietet, was wir unter anderem bei Transferleistungsempfängern zur Senkung der Mietkosten manches Mal auch empfohlen haben, Teile der Wohnung zu vermieten, wer also weniger als 50 % seiner Wohnung untervermietet, muss das nicht anzeigen. D. h. es braucht kein Antrag gestellt werden, es braucht keine Genehmigung erteilt zu werden. Ist frei. Und insofern müssen wir das nicht genehmigen, weil es gar keine Anträge gibt, die dazu führen würden. Ansonsten denke ich, haben wir mit dieser Nachfrage noch mal auch für die, die das sehr interessiert hier, deutlich gemacht, dass Dinge, die im Moment gerade medial über Airbnb oder auch über Kampagnen, die uns per Email vielfach erreichen, was da gerade losgetreten ist, dass das nicht gerade davon spricht, dass sich mit dem Zweckentfremdungsverbot und seiner Umsetzung in Berlin schon so auseinandergesetzt wurde, dass die gelebte Praxis wahrgenommen wird.

Herr Siebenhaar: Die abschließende Frage wäre, inwiefern sich durch die auch Übergangsfrist jetzt schon die Mietpreise gesenkt haben oder ob Sie eine Mietpreissenkung erwarten?

zu Nachfrage 2: An solchen Spekulationen will ich mich jetzt gar nicht beteiligen, ich will aber noch einmal was zu dem Terminus "Übergangsfrist" sagen. Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz ist seit 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Seitdem war eine zweckfremde Nutzung anzuzeigen, zu beantragen, eine Genehmigung einzuholen. Das Einzige, was jetzt nach 2 Jahren abläuft, ist die vom Gesetz einmalig eingeräumte Bestandswahrung für 2 Jahre für die Ferienwohnungsanbieter, die von Mai bis Ende Juni 2014 eine Ferienwohnungsnutzung uns gegenüber angezeigt haben und damit bis Ende dieser Woche sozusagen eine Genehmigung ohne Genehmigungsverfahren, weil nur durch Selbstanzeige, erreicht haben. Alles andere hat sich nicht verändert seit 2014, außer dass das Land, das Abgeordnetenhaus eine Novelle verabschiedet hat, die einiges nochmal klargestellt hat.

 
 

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