Drucksache - DS/2096/IV  

 
 
Betreff: Redeverbot für Mitarbeiter der Verwaltung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PIRATENPIRATEN
Verfasser:Just, Felix J.Just, Felix J.
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
24.02.2016 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

Trifft es zu, dass das Bezirksamt insgesamt oder einzelne Stadträte Weisung an Mitarbeiter der Verwaltung erteilt haben, die eine Beschränkung des Rede- oder Auskunftsrechts gegenüber Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten beinhalten?

 

lt das Bezirksamt solche Redeverbote, zur Unterbindung des so genannten "kleinen Dienstwegs"r sinnvoll?

 

Wenn ja, warum?

 

 

 

Beantwortung: Frau Herrmann

 

zu Frage 1: Nein, das trifft nicht zu. Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz besteht ein Auskunfts- und Informationsanspruch der Bezirksverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse sowie  der Bezirksverordneten ausschließlich gegenüber dem Bezirksamt bzw. den einzelnen Bezirksamtsmitgliedern. Das ist der § 12 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz und § 14 Bezirksverwaltungsgesetz. Korrespondierend hierzu haben die Bezirksamtsmitglieder in der BVV und den Ausschüssen ein Rederecht, § 14.

Von daher ist kein Verbot erteilt worden, sondern dass wir hier bei uns im Bezirk und in der BVV das Rederecht als Bezirksamt für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr kooperativ mit der BVV sehen, ist im Grunde der Ausnahmetatbestand.

Ich kann Ihnen mal was aus meiner Erfahrung sagen, ich weiß nicht, auf welchen Fall Sie sich beziehen, das müssen wir hier auch nicht diskutieren. Es gibt auch eine Menge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gerne möchten, dass es über das Bezirksamt läuft, die nämlich unsicher sind zum Teil, wenn X oder Y oder hier oder dort anruft. Also wenn Sie eine Frage haben, stehen wir alle fünf jederzeit zur Verfügung. Die meisten von uns oder von den meisten von uns haben Sie die Handynummer, Sie haben die E-Mail-Adresse und wenn wir sagen, ja okay, da muss man hier noch mal . recherchieren wir und Sie bekommen die Auskunft.

Gleiches gilt in den Ausschüssen. Also von daher zu konstruieren, dass hier irgendjemand einen Maulkorb bekommen hat oder Sonstiges, entspricht nicht der gesetzlichen Situation. Dankeschön.

 

Herr Just: Dann möchte ich schon nachfragen, warum dann im Ausschuss direkt gesagt wird, dass die Verwaltungsmitarbeiter keine Auskunft geben dürfen, also sprich, und das klingt für mich ja nach Verbot.

 

zu Nachfrage 1: Weil das der Normalzustand ist und alles andere ist die Ausnahmesituation.

 

Frau Jösting: Mich würde nur interessieren, ob die Beauftragten eine Sonderstellung haben, weil die ja sozusagen noch mal eine andere Rolle haben als sozusagen der durchschnittliche Mitarbeiter?

 

zu Nachfrage 2: Ja, das muss ich jetzt noch mal genauer recherchieren, aber das ist in der Tat so, dass die eine Sonderposition haben. Da muss ich aber ., ich gucke gleich mal zu Herrn Baasen, das würde ich dann gerne auch noch mal nachreichen, wie diese Position in der Tat ist, aber es ist eine andere.

 

 

Zu Nachfrage 2 wird nachgereicht:

 

Die Dienstkräfte der Bezirksverwaltung haben aufgrund der ihnen obliegenden Vertraulichkeit in dienstlichen Angelegenheiten nicht das Recht, ohne Genehmigung des dienstvorgesetzten Bezirksamtsmitgliedes der BVV, ihren Ausschüssen oder den Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten Auskunft in dienstlichen Angelegenheiten zu geben.

 

Diese Aussage gilt für die Beauftragten nur eingeschränkt. Entscheidend ist, ob den Beauftragten per Gesetz Sonderrechte eingeräumt werden.

 

Die Beauftragten haben insoweit bei einer  Anfrage  zu prüfen, ob sie die gewünschten Auskünfte direkt geben können und dabei weder den Grundsatz der Vertraulichkeit in dienstlichen Angelegenheiten noch schutzwürdige Rechte Dritte verletzen.

 

Sonderrechte bestehen  beispielsweise - auch in Bezug auf die BVV -r  die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (§ 21 LGG) sowie für die Integrationsbeauftragte (§ 7 Partizipations- und Integrationsgesetzes - PartIntG).

 

 

 

Monika Herrmann

Bezirksbürgermeisterin

 

 

 

 
 

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