Drucksache - DS/2090/IV  

 
 
Betreff: Beitrag der Eltern zum Schulessen für Kinder in Notunterkünften
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, AndyHehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.02.2016 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie ist die Beitragspflicht für o. g. Personenkreis geregelt?
     
  2. Setzt die Beitragspflicht automatisch mit dem Schulbesuch ein oder gilt diese erst, wenn die Familien Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Leistungen nach dem SGB II oder XII empfangen?
     
  3. Wenn die Beitragspflicht sofort automatisch einsetzt, wovon sollen die Betroffenen die Beiträge entrichten?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Abtlg. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport             

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

  1. Wie ist die Beitragspflicht für o. g. Personenkreis geregelt?

 

Alle Flüchtlingskinder bzw. -familien sind BuT-Leistungsberechtigte. Als BuT-Leistungsempfänger und Inhaber des berlinpass-BuT reduziert sich der Eigenanteil der Eltern für das Schulmittagessen auf 1,00 ? pro Mahlzeit/Tag.

Darüber hinaus kann in der Grundschule bzw. den Förderzentren der Klassenstufen 1-6 die Härtefallregelung Mittagessen angewendet werden. Dadurch kann der o.g. Kosteneigenanteil der Eltern zeitlich befristet vollständig aufgehoben und durch das bezirkliche Schul- und Sportamt übernommen werden.

 

  1. Setzt die Beitragspflicht automatisch mit dem Schulbesuch ein oder gilt diese erst, wenn die Familien Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Leistungen nach dem SGB II oder XII empfangen?

 

Der Kostenbeitrag der Eltern für das Mittagessen setzt mit dem Schulbesuch bzw. der Teilnahme am Schulmittagessen ein.

 

  1. Wenn die Beitragspflicht sofort automatisch einsetzt, wovon sollen die Betroffenen die Beiträge entrichten?

 

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG, zuletzt geändert am 20.10.2015, hier: Anspruchseinschränkungen nach § 1a Absatz 2 und Grundleistungen nach § 3 Abs. 1) erhalten die Leistungsberechtigten während der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen notwendige Leistungen zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung usw. Dieser notwendige Bedarf wird in den Erstaufnahmeeinrichtungen allein durch Sachleistungen (sog. "Sachleistungsprinzip") gedeckt. Herauszustellen ist, dass der davon betroffene Personenkreis klar abzugrenzen ist. Es betrifft nur die Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und im unmittelbaren Anschluss daran, die sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden und damit ihren Bedarf an Ernährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG als Sachleistung erhalten. Im Grundsatz kann in dieser Zeit ein Schulbesuch erfolgen. Es ist festzustellen, dass diese Personen für den Zeitraum der Sachleistungsgewährung in Erstaufnahmeeinrichtungen keinen Bargeldbetrag zur Verfügung haben, aus dem die Kosten für die Teilnahme am schulischen Mittagessen bestritten werden können.

In der Grundschule bzw. den Förderzentren der Klassenstufen 1-6 bietet sich die Härtefallregelung Mittagessen als eine Unterstützungsleistung an.

 

Darüber hinaus ist dem Bezirk bekannt, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales aktuell an dieser Fragestellung arbeiten. Ein Ergebnis ist bislang nicht bekannt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 
 

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