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Drucksache - DS/2085/IV
Ich frage das Bezirksamt:
"Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60 anzupassen."?
Nachfragen:
1. Sind nachbarrechtliche Belange durch das Bezirksamt bei der Planung hinreichend berücksichtigt worden? 2. Beabsichtigt das Bezirksamt das Vorhaben durch Befreiungen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans 1958/60 zu genehmigen?
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Ist dem Bezirksamt das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Karsten Sommer zum oben genannten Bauvorhaben bekannt?
Ja.
2. Wie beurteilt das Bezirksamt das Gutachten, insbesondere die Aussage: "Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60 anzupassen."?
Die Einschätzung des Gutachters Herrn RA Sommer, es bestehe ein Planerfordernis, wird durch das Bezirksamt nicht geteilt. Die Planung basierend auf dem mit dem Baukollegium erarbeiteten Konzept des Büros Clarke und Kuhn orientiert sich an der Idee des Baunutzungsplanes einer aufgelockerten städtischen Bebauung und gibt den bauhistorisch bedeutsamen Gebäuden des Architekten Ernst May eine angemessene Rahmung, ohne sie zu verbauen. Das Konzept befindet sich derzeit in Überarbeitung und weist eine weiter verringerte GFZ auf. Die Stärkung und Erweiterung der vorhandenen sozialen Nutzungen dienen dem Wohl der Allgemeinheit und liegen im gesamtstädtischen Interesse. Die Erwägungen von RA Sommer beziehen sich auf die Geschossflächenzahl. Es ist geübte Berliner Praxis, bei Bauvorhaben mit vergleichbaren Geschossflächenzahlen Befreiungen vom Baunutzungsplan von 1958/60 zu erteilen.
3. Hat das Gutachten Einfluss auf die Auffassung des Bezirksamts zu dem Vorhaben?
Das Gutachten wurde eingehend geprüft und mit den Erkenntnissen aus dem laufenden Verfahren abgeglichen. Die Einschätzungen des Gutachtens beruhen auf der Annahme, dass ein Planerfordernis besteht. Dies wird durch das Bezirksamt - wie in der Antwort auf Frage 2 geschildert - nicht geteilt.
Es ist weiterhin Ziel, den Standort für soziale Nutzungen zu stärken, die dem gesamten Bezirk zugutekommen.
Nachfragen: 1. Sind nachbarrechtliche Belange durch das Bezirksamt bei der Planung hinreichend berücksichtigt worden?
Da die Erteilung einer Befreiung die nachbarlichen Interessen berühren kann, hat der Gesetzgeber die Anforderung der "Würdigung nachbarlicher Interessen" vorgesehen. Hier ist vorrangig zu beachten, ob von einer nachbarschützenden Vorschrift befreit wird. Dies ist nicht der Fall. Nachbarschützend sind in der Regel Festsetzungen, welche die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand haben. Die Art der Nutzung ändert sich nicht und ist im Wohngebiet zulässig. In der Regel nicht nachbarschützend sind die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung.
2. Beabsichtigt das Bezirksamt das Vorhaben durch Befreiungen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans 1958/60 zu genehmigen?
In dem Vorbescheid Nummer 2014/2475 vom 02.07.2015 zum ursprünglich beantragten Vorhaben wurden Befreiungen in Aussicht gestellt. Aufgrund der aktuellen Entwicklung um den Spielplatz ist dieser Vorbescheid durch den Bauherren nicht umsetzbar. Die derzeit in der Abstimmung befindlichen Überarbeitungen werden nach Einreichung eines Antrages auf Vorbescheid entsprechend der gesetzlichen Grundlagen geprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat
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