Drucksache - DS/1679/IV  

 
 
Betreff: Vertragsverhältnisse im Görlitzer Park
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hübsch, UweHübsch, Uwe
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.04.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie hoch sind die Einnahmen aus den Pachtverträgen für Haus I. und für Haus II?
     
  2. Bestehen Verpflichtungen außer der Pachtzahlung gegenüber dem Bezirk, der den Nutzern des Parks zu gute kommt?
     
  3. Wie lange laufen diese Verträge noch?

 

Nachfrage:

  1. Unter welchen Voraussetzungen können sie vorfristig gekündigt werden?

 

Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                        Berlin, den 29.04.2015

Bezirksstadtrat                                                                                                  3260

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie hoch sind die Einnahmen aus den Pachtverträgen für Haus I. und für Haus II?

 

Monatliche Einnahmen:                             4.881,74 ?

hrliche Einnahmen:                             58.580,88 ?

 

  1. Bestehen Verpflichtungen außer der Pachtzahlung gegenüber dem Bezirk, der den Nutzern des Parks zu gute kommt?

 

Nein.

 

  1. Wie lange laufen diese Verträge noch?

 

Die Vertragsverhandlungen für das Haus II laufen derzeit.

Der Vertrag für Haus I läuft noch bis 20.11. 2019.

 

Nachfrage:

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen können sie vorfristig gekündigt werden?

 

Eine vorfristige bzw.  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung) des Pächters ist trotz Abmahnung möglich, wenn:

A)     Ein vertragswidrigen Gebrauch des Grundstückes vorliegt,

B)     Ein nicht ordnungs- bzw. vorschriftsmäßiger Betrieb  gem. des vereinbarten Betreiberkonzepts erfolgt  oder der Pächter Änderungen mit dem Verpächter nicht vereinbart hat,

C)    wenn ein Vergleichs- oder Konkursverfahren  bzw. Insolvenzverfahren eröffnet wird,

D)    wenn der Pächter länger als 2 Monate mit dem fälligen Pachtzins im Rückstand ist,

E)     bei einer von dem Verschulden des Pächters unabhängigen Zerstörung (Untergang) des Pachtgegenstandes.

Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn durch Beschlussfassung des Bezirksamtes eine planungsrechtliche Neuordnung des Görlitzer Parks erfolgt. In diesem Fall ist der Pächter angemessen zu entschädigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 

 
 

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