Drucksache - DS/0601/IV  

 
 
Betreff: Samariterstraße 19-20 und PPP in Friedrichshain-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Putzer, MaxPutzer, Max
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.02.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.         Welche Verpflichtungen erwachsen dem Bezirk und seinem bzw. seinen Vertragspartner(n) aus dem PPP-Vertrag über das Grundstück Samariterstraße 19-20, und welche (Mindest-)Laufzeit hat der Vertrag?

 

2.         Wie überwacht der Bezirk, ob die Verträge eingehalten werden bzw. wurden sowie ob der vorgesehene Effizienzvorteil noch gegeben ist?

 

3.         Was gedenkt das Bezirksamt zu unternehmen, um die Sporthalle sowie den bestehenden Mietvertrag mit dem vereinbarten Mietzins zu erhalten?

 

Nachfragen:

 

1.      Wann und wo ist eine Einsichtnahme in den Vertrag und in die vorläufige und die endgültige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch Mitglieder der BVV möglich bzw. gedenkt das Bezirksamt, den Vertrag offenzulegen?

 

2.      Welche vergleichbaren anderen PPP-Projekte gibt es derzeit im Bezirk?

 

 

 

Beantwortung:  Herr Dr. Beckers

 

Zu Frage 1: Im Rahmen eines Public-Private-Partnership (PPP) vom Bezirksamt Friedrichshain damals verabschiedet ist für das Grundstück Samariterstraße 19-20 im Juli 1999 ein Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2035 abgeschlossen worden. Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich darin, eine Dreifeldsporthalle mit Außenanlagen für den Schulsport, eine Kegelbahn und einen Billardraum zur Nutzung durch Schule und Bevölkerung zu errichten. Dafür wurde ein Betreibervertrag geschlossen, in dem geregelt ist, dass für die Sportstätten ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses und darüber hinaus eine Betriebskostenpauschale zu zahlen ist. Als Betriebskostenpauschale wurden 300.000 DM jährlich damals vereinbart. Damit ist sowohl die Bereitstellung als auch die Instandsetzung der Sportstätten abgegolten, so dass dem Bezirk bzw. dem Land Berlin keine weiteren Kosten entstehen. Der Betreibervertrag ist hinsichtlich seiner Laufzeit an die Dauer des Erbbaupachtvertrages, nämlich bis 31.12.2035 gebunden.

 

Zu Frage 2: Die Sporthalle wird zwischen 8 und 16 Uhr durch die umliegenden Schulen, das sind insbesondere die Ellen-Key-Schule, Pettenkofer Grundschule, Heinrich-Hertz-Gymnasium, Händel Gymnasium und Dathe Gymnasium genutzt. Die Belegungszeiten für den Sportunterricht werden durch den Fachberater Sport der Schulen festgelegt. Die Belegung der Sporthallen von 16 bis 21.30 Uhr sowie der Kegelbahn und dem Billardraum wird dem Fachbereich Sport des Schul- und Sportamtes durch den Nutzer der Sportstätten, nämlich dem SG Empor Brandenburger Tor, übermittelt.

Da es sich hier um dauerhafte Nutzung handelt, ist keine kontinuierliche Kontrolle, na ja ich sag mal erforderlich oder erfolgt sie nicht. Die Hallenvergabe für den Sportunterricht der Schulen erfolgt schuljahresweise durch den Fachberater Sport in Abstimmung mit dem Schul- und Sportamt. Bezogen auf die Effizienzvorteile, die Sie angesprochen haben, ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits ausgeführt – die Eckdaten der Verträge für die Laufzeit fest verhandelt sind. Unter Bezug auf das Ursprungsobjekt in der Buchendorfstraße ist allerdings damals von der Fachabteilung in Friedrichshain gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Hausausschuss dargelegt worden, dass die geschlossenen Verträge einen Effizienzvorteil für den Bezirk ausweisen, sonst hätte es vermutlich auch nicht geschlossen werden dürfen.

 

Zu Frage 3: Das Bezirksamt geht davon aus, dass auch das Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg dem Bestehenbleiben der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zustimmt und damit im Falle der erfolgreichen Zwangsversteigerung die bisherigen Eckdaten bestehen bleiben. Dazu gehört insbesondere das Nutzungsrecht des Bezirks an den kommunalen Flächen gegen Zahlung eben des Nutzungsentgeltes in Höhe von dem Erbbauberechtigten, zur Zeit Erbbauzinsen sowie in der Betriebskostenpauschale, mit anderen Worten, wir gehen davon aus, dass dann alles so bleibt, wie es ist. Wenn es dabei bleibt, besteht kein Handlungsbedarf. Allerdings weist das Rechtsamt auch richtigerweise darauf hin, dass es auch anders laufen könnte und uns tatsächlich Probleme entstehen, wenn das Finanzamt dort eben als Begünstigter, der zuerst zum Zuge kommt, eine andere Vereinbarung im Grundbuch dann durchsetzt. Das wäre ein schlechter Fall und dann müssen wir in der Tat mit dem neuen Erwerber in Verhandlung treten und das wird dann sehr schwierig, vermute ich mal.

 

Zu Nachfrage 2: Ach so, die Nachfrage 2, Entschuldigung. Mir, Herr Putzer, sind vergleichbare PPP-Projekte im Bezirk nicht bekannt.

 

 
 

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