Drucksache - DS/0448/IV  

 
 
Betreff: Unzulässige Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die A 100
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.10.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.      Ist das Bezirksamt von dem von ihm mit der Klage gegen die A 100 beauftragten Rechtsanwalt Karsten Sommer im Vorfeld über das Risiko der Unzulässigkeit der Klage hinreichend aufgeklärt worden – wenn nein, prüft das Bezirksamt für die Kosten des Verfahrens Rechtsanwalt Sommer wegen einer Fehlberatung in Regress zu nehmen?

 

2.      Gibt es eine Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt Sommer und wenn ja, wie sieht diese aus?

 

3.      Liegt das Urteil bereits schriftlich vor und mit welcher Höhe wurde der Streitwert festgesetzt?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                                                      28.11.2012

Bezirksbürgermeister

 

 

Ihre o. g. Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

1. Ist das Bezirksamt von dem von ihm mit der Klage gegen die A 100 beauftragten Rechtsanwalt Karsten Sommer im Vorfeld über das Risiko der Unzulässigkeit der Klage hinreichend aufgeklärt worden – wenn nein, prüft das Bezirksamt für die Kosten des Verfahrens Rechtsanwalt Sommer wegen einer Fehlberatung in Regress zu nehmen?

 

Zu 1.

Das Bezirksamt hat auch mit dem beauftragten Rechtsanwalt Karsten Sommer in angemessener Form die Möglichkeit erörtert, dass das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis des Bezirkes in Frage stellen könnte. Insoweit liegt hier auch keine „Fehlberatung“ vor.

 

 

2. Gibt es eine Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt Sommer und wenn ja, wie sieht diese

aus?

 

Zu 2.

Es gibt eine „Vergütungsvereinbarung“ einer Klagegemeinschaft. Das Bezirksamt ist dieser Vereinbarung beigetreten, auch vor dem Hintergrund einer Kostenminimierung. Die Vereinbarung wurde vom Bezirksamt unterzeichnet, nachdem vom Rechtsamt gegenüber der Vereinbarung keine Bedenken erhoben wurden.

 

 

3. Liegt das Urteil bereits schriftlich vor und mit welcher Höhe wurde der Streitwert festgesetzt?

 

Zu 3.

Das Urteil wird voraussichtlich Ende des Jahres vorliegen. In einem Festsetzungsbeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert auf 60.000 Euro festgelegt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Franz Schulz

Bezirksbürgermeister

 

 
 

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