Drucksache - DS/0442/IV  

 
 
Betreff: Mietvertrag mit Wagenburg - Bezirksamt muss vor Abschluss Konditionen offen legen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Schill, MichaelSchill, Michael
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.10.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.              Welchen Stand haben die Verhandlungen mit Laster und Hänger zum Abschluss eines Mietvertrages - auch hinsichtlich der Konditionen?

 

2.              Welchen Stand hat das eingeleitete Prüfungsverfahren des Rechnungshofes in dieser Angelegenheit?

 

3.              Warum holt das Bezirksamt kein unabhängiges Gutachten zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Mietvertragsabschlusses und hinsichtlich der Konditionen ein?

 

 

 

 

Abteilung Umwelt, Verkehr, Grünflächen und Immobilienservice                                           24.10.2012

Bezirksstadtrat                                                                                                                              3260

 

 

 

Ihre o.g. Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

 

1) Welchen Stand haben die Verhandlungen mit Laster und Hänger zum Abschluss eines Mietvertrages – auch hinsichtlich der Konditionen?

 

Die Verhandlungen mit Laster und Hänger zum Abschluss eines Mietvertrages sind zum gegenwärtigem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Verhandlungsgespräche werden zur Zeit geführt.

 

2) Welchen Stand hat das eingeleitete Prüfverfahren des Rechnungshofes in dieser Angelegenheit?

 

Entsprechend der Anforderungen des RH sind die Unterlagen u. a. wie Mietzweck, voraussichtliche Miethöhe, voraussichtliche Mietdauer dem RH zur Verfügung gestellt worden. Die Gespräche mit dem RH sind noch nicht abgeschlossen und dauern an.

 

3) Warum holt das Bezirksamt kein unabhängiges Gutachten zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Mietvertragsabschlusses und hinsichtlich der Konditionen ein?

 

Das Bezirksamt sieht für die Einholung eines solchen externen Gutachtens keine Notwendigkeit, da in der Bezirksverwaltung, im Vermessungsamt und Rechtsamt, die erforderliche Fachkenntnis vorhanden ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hans Panhoff 

Dez UVGI

 

 

 

 

 
 

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