Drucksache - DS/0132/IV  

 
 
Betreff: Vorbehalt der Bundesregierung gegen das Europäische Fürsorgeabkommen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEVorsteherin
Verfasser:Amiri, RezaJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beteiligt:PIRATEN
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.03.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
07.05.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste Vorberatung
22.05.2014 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Integrationsausschuss - Ausschuss für Migration, Teilhabe und Chancengleichheit Vorberatung
11.06.2014 
Öffentliche Sitzung des Integrationsausschusses - Ausschuss für Migration, Teilhabe und Chancengleichheit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
27.08.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Anlage zur VzK DS/0132/IV  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt zu eruieren, wie viele Bürger in Friedrichshain-Kreuzberg von dem Ausschluss für Leistungen nach dem SGB II für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) betroffen sind und welche Probleme für die Betroffenen damit verbunden sind.

Der BVV ist bis zur Aprilsitzung zu berichten.

 

 

Begründung:             

Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.1

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 23/10) entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens keine Anwendung findet. Die BA hatte dieses Urteil umgesetzt und verbindlich geregelt, dass die Ausschlussgründe der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige der EFA-Staaten keine Anwendung fanden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr u. a. für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärt: "Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der jeweils geltenden Fassung

vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden." 2

Sind für Angehörige der oben genannten Staaten Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden, überprüfen die gemeinsamen Einrichtungen die Bewilligungsentscheidung. Sind die betroffenen Personen von Leistungen nach dem SGB II nunmehr gern. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, ist die Bewilligung gern. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Bislang konnten Bürger aus EFA-Staaten die nach Deutschland kamen, um sich eine Arbeit zu suchen, Sozialleistungen beantragen. Diese Regelung hat die Bundesregierung nun gestoppt. So können demnächst Bürger aus Ländern wie Frankreich, Spanien, Italien, Portugal oder Griechenland kein Arbeitslosengeld II mehr beantragen. Man wolle "die ständige Unterwanderung in die sozialen Sicherungssysteme verhindern3, wie ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums sagte. In der Realität spielen Hartz IV-Anträge von EU-Bürgern kaum eine Rolle, was daraufhin deutet, dass sich Deutschland vorsorglich vor der Armut der anderen EU-Länder abschotten will.

Auch die Bundesagentur für Arbeit zeigte sich verwundert über die Änderungen des Arbeitsministeriums. Denn in der "Praxis spiele die Neuregelung kaum eine Rolle, weil es nur sehr wenige Anträge von Arbeitssuchenden aus den EFA-Staaten gibt4. Daher könne nur vermutet werden, dass die Bundesregierung eine "vorbeugende Maßnahme" einleite.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt zu eruieren, wie viele Bürger in Friedrichshain-Kreuzberg von dem Ausschluss für Leistungen nach dem SGB II für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) betroffen sind und welche Probleme für die Betroffenen damit verbunden sind.

Der BVV ist bis zur Aprilsitzung zu berichten.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 07.05.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste, Integrationsausschuss - Ausschuss für Migration, Teilhabe und Chancengleichheit (federführend)

 

 

Int 11.06.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 27.08.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 
 

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