Drucksache - DS/0110/IV  

 
 
Betreff: Kinderschutz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Müller, GötzMüller, Götz
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.02.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.       Bei wie vielen Wohnungsräumungen, die durch einen von Polizeibeamten unterstützten Gerichtsvollzieher durchgeführt wurden, waren Kinder anwesend?
 

2.       Wurden in der Folge solcher Räumungen die Kinder durch das Jugendamt betreut?
 

3.       Wie kann erreicht werden, dass das Jugendamt die Kinder künftig vor einer solchen Räumung in Obhut nimmt?

 

Nachfragen

 

1.       Welche Gefahren sieht das Bezirksamt, wenn Kinder nicht vor dem Erleben des Auftretens solcher von Ihnen nicht verschuldeter Staatsgewalt geschützt werden?

 

2.       Was beabsichtigt das Bezirksamt zu unternehmen, damit nicht künftig Kinder die Opfer der Zahlungsmoral ihrer Eltern werden?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                            12. März 2012

Abt. Familie, Gesundheit, Kultur und Bildung

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

1. Bei wie vielen Wohnungsräumungen, die durch einen von Polizeibeamten unterstützten Gerichtsvollzieher durchgeführt wurden, waren Kinder anwesend?

 

Das Bezirksamt kann in der Kürze der Zeit keine Datenerhebung vorlegen.

 

Bei Räumungsbeschlüssen erfolgt von den Gerichten immer eine Information der sozialen Wohnhilfe. Die soziale Wohnhilfe kooperiert in den Fällen, in denen Eltern mit Kindern betroffen sind, mit dem KJGD (bei Kindern im 1. Lebensjahr) und mit dem RSD. Die Familien werden darauf hingewiesen, sich umgehend an die Leistung gewährende Stelle zu wenden und erhalten dort ein Beratungsangebot. Die entsprechenden sozialpädagogischen Dienste erarbeiten mit den Familien die weiteren Schritte zur Vermeidung der Räumung und geben eine sozialpädagogische Stellungnahme an die Leistung gewährende Stelle ab.

Wenn im weiteren Verfahren die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfolgt, wird ebenfalls die Wohnhilfe informiert und die Betroffenen erhalten ein weiteres Beratungsangebot des jeweiligen sozialpädagogischen Dienstes.

 

Die Jobcenter sind darüber hinaus verpflichtet, bei einer beabsichtigten Ablehnung der Kostenübernahme von Mietschulden die Zustimmung der sozialen Wohnhilfe einzuholen. Sind Familien mit Kindern betroffen, erfolgt von dort aus die Kooperation mit dem RSD des Jugendamtes.

 

 

 

 

Prävention hat für das Bezirksamt einen hohen Stellewert und es setzt sich mit seinen Verfahrensschritten sehr für das Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen ein. Der Bezirk hat eine hohe Übernahmequote.

 

Räumungen, insbesondere für Familien, können daher meist vermieden werden.

 

 

2. Wurden in der Folge solcher Räumungen die Kinder durch das Jugendamt betreut?

 

Aus der oben genannten Kooperation zwischen den beteiligten Stellen erfolgt die Betreuung der Familien durch das Jugendamt.

 

 

3. Wie kann erreicht werden, dass das Jugendamt die Kinder künftig vor einer solchen Räumung in Obhut nimmt?

 

Das Handeln des Bezirksamtes ist darauf ausgerichtet, Räumungen zu vermeiden. In den Fällen, in denen trotz aller Bemühungen eine Räumung nicht abgewendet werden kann, ist möglichst gemeinsam mit den Sorgeberechtigten zu klären, wie das Kindeswohl weiter gewährleistet werden kann. In spezifischen Einzelfällen kann in der Folge eine Inobhutnahme notwendig werden.

 

Das Jugendamt ist nur dann berechtigt, ein Kind oder Jugendlichen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten in Obhut zu nehmen, wenn akute Gefährdung aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte festgestellt wird und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann.

 

 

Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte wird das im Einzelfall bestehende Gefährdungsrisko eingeschätzt und erforderliche Schritte eingeleitet. Eine Inobhutnahme ist nur vorzunehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes nicht anders abgewendet werden kann.

 

 

 

Nachfragen

 

1. Welche Gefahren sieht das Bezirksamt, wenn Kinder nicht vor dem Erleben des Auftretens solcher von Ihnen nicht verschuldeter Staatsgewalt geschützt werden?

 

Das Jugendamt prüft in jedem Einzelfall unter Einbeziehung der Eltern und Kinder, ob die finanzielle Situation der Familie ein Indikator für eine mögliche Kindeswohlgefährdung ist. Entsprechend der fachlichen Einschätzung erfolgt ein individuelles Hilfe- und Schutzkonzept.

 

 

 

 

2. Was beabsichtigt das Bezirksamt zu unternehmen, damit nicht künftig Kinder die Opfer der Zahlungsmoral ihrer Eltern werden?

 

Das Bezirksamt verfolgt bereits eine verbindliche Kooperation der beteiligten Stellen: Jobcenter, soziale Wohnhilfe, Gerichte und Gerichtsvollzieher um das Kindeswohl in solchen Fällen zu schützen.

 

Präventive Angebote, die Beratung zur Stärkung der Elternkompetenz und Elternverantwortung, geeignete Hilfen zur Erziehung bzw. eine Krisenintervention zum Schutze des Kindes sind darüber hinaus bewährte Formen zur Förderung der Entwicklung des Kindes.

 

Auf Berliner Ebene wurde darüber hinaus der neu erarbeitete Handlungsleitfaden: „Kinder fördern und schützen! Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollziehern und dem bezirklichen Jugendamt im Kinderschutz“ entwickelt, der künftig durch eine enge und frühe Kooperation im Einzelfall auf eine noch effektivere Vermeidung von Vernachlässigung und Kindeswohlgefährdung hinwirken soll.

 

 

 

 

 

 

Monika Herrmann

 

 

 

 

 

 
 

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