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Drucksache - DS/2320/III
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, gegenüber den zuständigen Senatsverwaltungen deutlich zu machen, dass der Bezirk an der Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Straßenland gemäß BerlStrG § 11 Absatz 9 grundsätzlich festhält und, dass es die Ausnahmeregelung gemäß BerlStrG § 8 Absatz 1 Nr. 4 gegenüber der „Deutschen Bahn AG“ nicht weiter anwenden wird.
Begründung: Gem. Sondernutzungsgebührenverordnung § 8 Absatz 1 Nr. 4 sind Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, sondernutzungsgebührenfrei. Ein Rechtsverstoß liegt daher bei Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren nicht vor. Hinzu kommt, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die bisher an diesem Pilotprojekt beteiligten Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow gebeten hat, angesichts der verkehrs- und mobilitätspolitischen Zielsetzungen, entsprechend § 8 Absatz 1 Nr. 4 der Sondernutzungsgebührenverordnung, zu verfahren. Die genannten Bezirke erheben keine Gebühren. Die Argumentation der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung geht allerdings noch weiter. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung äußerte sich im Zusammenhang mit einer dem Bezirksamt Pankow jüngst zur Unterschrift vorgelegten Kooperationsvereinbarung zwischen den mittlerweile 4 am Pilotprojekt beteiligten Berliner Bezirken, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der DB Rent GmbH zum Pilotprojekt „Integration öffentlicher Radverkehr“ wie folgt: „Die von der BVV Pankow geforderte Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Fahrradstationen sollte zurückgestellt werden. Diese kann mit einem erheblichen öffentlichen Interesse begründet werden. Das neue öffentliche Verkehrsangebot zeichnet sich durch seine tarifliche, vertriebs-, kommunikations- und marketingseitige Integration in das VBB – Tarifsystem und die Vertriebs- und Kommunikationsmaßnahmen der Verkehrsunternehmen aus und unterscheidet sich in diesen Eigenschaften von traditionellen Fahrradverleihangeboten. Vergleichbar besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Bus- und Straßenbahnhaltestellen sowie Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum, für die ebenfalls keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden.“
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, gegenüber den zuständigen Senatsverwaltungen deutlich zu machen, dass der Bezirk an der Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Straßenland gemäß BerlStrG § 11 Absatz 9 grundsätzlich festhält und, dass es die Ausnahmeregelung gemäß BerlStrG § 8 Absatz 1 Nr. 4 gegenüber der „Deutschen Bahn AG“ nicht weiter anwenden wird.
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