Drucksache - DS/2220/III  

 
 
Betreff: Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:WAS - BWAS - B
Verfasser:Lüdecke, AndreasLüdecke, Andreas
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
13.04.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.       Wie haben Jobcenter, Wohngeldstellen und Sozialamt die nach dem Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket die Anspruchsberechtigten im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg darüber informiert, dass die Leistungsansprüche hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 verfallen, wenn sie nicht bis spätestens Ende
April beantragt werden?

2.       Wieviel zusätzliches Personal ist beim Jobcenter und dem Bezirksamt erforderlich, um die Anspruchsberechtigten informieren und ihre Anträge zügig bearbeiten zu können?

3.       Wieviele der im Bezirk wohnenden

-          Empfänger von Arbeitslosengeld II

-          Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag

-          Empfänger von Sozialhilfe oder Sozialgeld

und

-          Anspruchsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

gibt es und wieviele davon haben tatsächlich schon Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche für die ersten drei Monate des laufenden Jahres beantragt?

Zusatzfragen:

4.       Welche Auswirkungen sind auf den Bezirkshaushalt – etwa wegen neuer Transferausgaben für die Leistungen des Jobcenters oder neu eingestellter bzw. noch einzustellender Schulsekretäre – zu erwarten?

5.       Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Organisationsstruktur des Bezirks.

 

 

DS 2213              Bildungs- und Teilhabepaket

 

DS 2220              Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011

 

Beantwortung: Herr Mildner-Spindler

Frau Vorsteherin, um es vorweg zu nehmen und mir nicht Ermahnungen einzuholen, ich werde es nicht kurz machen können.

 

Zu Beginn möchte ich darauf hinweisen, dass zu Beginn April in der vergangenen Woche die Staatssekretärinnen der zuständigen Senatsverwaltungen für Arbeit und Bildung, Frau Liebig und Frau Zinke zu dem Zeitpunkt, da es eine tragfähige Berliner Strategie gab, eine gemeinsame, umfangreiche Pressearbeit gemacht haben. Die Presse in der vergangenen Woche sehr ausführlich über die Umsetzung informiert hat. Das Land Berlin hat unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes die Öffentlichkeit über das Verfahren zur Umsetzung des bildungs- und Teilhabepakets im Land Berlin unterrichtet. Das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin hat auf der Internetseite www.berlin.de erste Informationen über Inhalt und Umfang des Pakets eingestellt. Es findet sich unter Politik, Verwaltung, Bürger der direkte Link, wo alle Aussagen nachzulesen sind, die ich jetzt in der Folge die Frage beantwortend referieren werde. Im Übrigen stehen dort auch die notwendigen Antragsformulare zum Herunterladen zur Verfügung und über die Einrichtungen, Kita und Schule werden gesonderte Informationsschreiben für Eltern und Schulen seit der vergangenen Woche verbreitet.

In die Beantwortung der Fragen sind Informationen der Abteilung Jugend, Familie, Schule, Gesundheit, soziale Beschäftigung und Bauen, Wohnen, Immobilien eingeflossen, weil das so umfangreich war. Ich werde versuchen, die Fragen jetzt gemeinsam zu beantworten.

 

Zu Frage 1 (DS 2220): Die Antragstellung erfolgt bei den jeweils zuständigen Behörden, die die sogenannten Stammdaten verwalten. Das sind Jobcenter, Wohngeldamt und Sozialamt. Dort wird erstens über entsprechende Anträge entschieden und in der Regel mit den Leistungserbringern direkt abgerechnet, u.a. Klassenfahrten und Teilhabeleistungen wie Sportvereine und Musikschule. B) wird dort auch der Berlinpass ausgestellt bzw. ausgestellt werden, der zur Erlangung von weiteren Sachleistungen erforderlich ist, die pauschal gewährt werden, Tagesausflüge, Mittagessen in Kitas etc. Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung der vom Land Berlin bereitgestellten Vordrucke. Der Berechtigungsnachweis erfolgt mittels Ausstellung des Berlinpasses, soweit das Jobcenter nicht selbst für die Zahlbarmachung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zuständig ist. Inwieweit im Sinne der Bürgerfreundlichkeit ggf. die Bürgerämter in Zukunft den Berlinpass auch für die anspruchsberechtigten Kinder ausstellen können, wird auf Initiative der zuständigen Bezirksstadträte noch einmal diskutiert werden. Der Berlinpass ist von den Eltern u.a. in der Kita vorzulegen, damit dort eine Reduzierung der Eigenbeteiligung von 23,00 EUR auf 20,00 EUR vorgenommen werden kann. Weiterhin würden den Eltern keine Kosten für Tagesausflüge der Kita in Rechnung gestellt, die Abrechnung beider Leistungen soll dann mit dem Jugendamt vierteljährlich erfolgen. Für den Bereich der Tagespflege ist der Berlinpass der Gutscheinstelle des Wohnsitz-Jugendamtes vorzulegen, die eine Minderung der Eigenbeteiligung für das Essensgeld wiederum auf 20,00 EUR vornimmt. Für die Antragstellung wurden Vordrucke entwickelt, die von Eltern und / oder Klassenlehrerinnen ausgefüllt werden müssen. Grundlage ist hierfür ebenfalls die Vorlage des Berlinpass. Ratsuchende Kunden des Jobcenters werden seit dem 01.04.2011 gemäß dem vom Land Berlin zur Verfügung gestellten Informationen beraten. Bei der Ausgabe von Antragsformularen sowohl für laufende Leistungen als auch für rückwirkende Leistungen erhalten die Kunden zusätzlich die Informationsschrift für die Eltern und ggf. auch die Informationsschrift für die Schulen mit ausgehändigt. Weiterhin wird immer wieder auf die Internetseite des Landes Berlin verwiesen, das hatte ich schon ausgeführt. Dort können Anträge auch heruntergeladen werden.

Es gibt Besonderheiten für das Wohngeldamt, wo die Zuständigkeit für Kindergeldzuschlagsberechtigte liegt. Anträge auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes können als Eingangsstelle für die Wohngeldämtern bei den Bürgerämtern gestellt werden. Soweit für die Leistungsgewährung der Berlinpass ausgestellt werden muss, wird dieses durch das Bürgeramt erledigt. Das betrifft auch dort wiederum die pauschalen Leistungen eintägiger Ausflüge der Schule, Kita, Mittagessenversorgung, ergänzende angemessene Lernförderung. Damit kann dann in den Schulen, Kitas oder gegenüber dem Cater für die Mittagsversorgung die Berechtigung nachgewiesen werden.

Für die Übernahme von Kosten mehrtägiger Klassenfahrten ist ein weiteres Antragsformular auszufüllen, das von der Schule mit den Bankdaten des Klassenfahrtkontos ergänzt und abgestempelt werden muss. Ich muss das so vortragen, es ist das Bürokratiemonster in der Organisation und Abwicklung, wie es vielfach schon beschrieben wurde. Kosten für Schulmaterialien, für Teilhabeleistungen und für Fahrgelder werden von den Wohngeldstellen für den Kreis der Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger gezahlt. Es ist als Nachweis der Anspruchsberechtigung der Wohngeldbescheid oder der Bescheid über Kindergeldzuschlag vorzulegen, für den Berlinpass ist dann ein Passbild mitzubringen.

Was die Praktikabilität der bisherigen Regelungen betrifft, ist insgesamt noch die Umsetzung des Verfahrens und Erfahrungen mit der Umsetzung dieses Verfahrens abzuwarten. Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Angelegenheit, Inkrafttreten des Gesetzes und Realisierung der kommunalen Zuständigkeit sind gleichwohl die in Berlin getroffenen Regelungen als pragmatische, sozusagen den Anlaufstellen, den bekannten Anlaufstellen für die Bürgerinnen und Bürger orientierte Lösungsansätze zu betrachten.

Ich will nicht verhehlen, dass es zu der entsprechenden Senatsvorlage diese Woche Freitag in den RDB-Fachausschüssen und dann im RDB nochmals eine Verständigung geben wird.

 

Zu Frage 2 (DS2220): Wir haben Jobcenter, Wohngeldstellen und Sozialamt bisher informiert und eingeschlossen gleich die Nachfrage 2 der Drucksache 2213, wie kann angesichts der bürokratischen Organisation gewährleistet werden, dass alle Antragsberechtigten informiert sind und auch ggf. rückwirkend die Leistung erhalten können? Die Schulen wurden direkt über die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich informiert, haben inzwischen auch die Eltern schon informiert. Gleichzeit wurde ein Informationsschreiben an die Eltern herausgegeben, über die Schulen verteilt. In diesem Rundschreiben sind die einzelnen Leistungen beschrieben und auch, wo diese zu beantragen sind. Im Rahmen einer Schulleitersitzung am 08. April, vergangenen Freitag, wurden die Schulleiterinnen durch die Senatsverwaltung Bildung, Wissenschaft, Forschung, Außenstelle Friedrichshain-Kreuzberg, und das Schulamt zu den Verwaltungsabläufen und auch zu der rückwirkenden Antragstellung informiert. Es gibt ein an die Eltern gerichtetes Schreiben, Berliner Schule aktuell, vom 31.03., indem der Hinweis auf die Frist für rückwirkende, zu stellende Anträge enthalten ist. Unabhängig davon wird auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kürze für alle Wohngeldhaushalte mit Kindern einen solchen Brief in Umlauf bringen. Für eine rückwirkende Erstattung von Leistungen reicht es aus, einen Antrag bis zum Stichtag zu stellen. Einschränkend muss man sagen, dass Voraussetzung für einen rückwirkenden Leistungsbezug ist, dass seit 01. Januar für entsprechende Leistungen tatsächlich Ausgaben entstanden sind. Das wird also auch noch nachzuweisen sein. Es gibt keinen pauschalen rückwirkenden Anspruch, sondern nur einen rückwirkenden Anspruch für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen oder für eigene Aufwendungen für solche Leistungen.

 

Zu Frage 2 (DS 2213): Es wird 100,00 EUR jährlich für Schulbedarf geben. Davon 70,00 EUR im ersten und 30,00 EUR im zweiten Schulhalbjahr. Das ist keine Verbesserung und Neuerung es sei denn, die Teilung in einmal 70,00 EUR und einmal 30,00 EUR für die bisher schon ausgereichten 100,00 EUR ist eine Verbesserung für die Anspruchsberechtigten. Ist so.

Leistungen für bis zu 10,00 EUR monatlich gibt es für das Mitmachen, Teilhabe in Sport, Kultur, Freizeit. Das ist neu. Inwieweit sich die Situation dort tatsächlich verbessern wird und was mit einem Aufwand von 10,00 EUR monatlich zu bewerkstelligen ist, ist mit vielen Fragezeichen zu versehen. Einen Zuschuss gibt es für jede warme Mahlzeit in der Schulkantine, im Schulhort, in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Der Eigenanteil liegt bei 1,00 EUR pro Essen. In Kitas ist als Eigenanteil ein Pauschalbetrag von 20,00 EUR im Monat zu zahlen. Das ist neu. Tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kita werden übernommen. Das ist neu. Wie viel das sein wird, ist nicht zu errechnen derzeit. Die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassen- und Kita-Fahrten durch die zuständigen Stellen ist nicht neu. Mehrtägige Klassenfahrten wurden auch bisher vom Jobcenter übernommen. Kostenübernahme für durch die Schule als notwendig bestätigte ergänzende Lernforderung, das ist neu. Gegebenenfalls ist sowohl die Teilhabe an Sport, Kultur und Freizeit und die Lernförderung aus 10,00 EUR pro Monat dann aufgeteilt zu bestreiten. Die Bewertung erübrigt sich.

Besser als nichts, aber verpulvertes Geld, wenn man sich überlegt, dass über eine Zuwendung an Schulen, an Kitas die Organisation eines kostenlosen Mittagsessen ohne Verwaltung die Organisation von Lernförderung in einer Ganztagsschule wahrscheinlich mit weniger Mitteln besser zu bestreiten wäre, das lohnt sich schon zu diskutieren.

Für die Kosten der Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Grundschule kann es einen Zuschuss geben, sofern die Schule mindestens 3 km von der Wohnung entfernt ist. Bei Grundschulen mit besonderen Bildungsgang und bei weiterführenden Schulen gilt die Schule, die tatsächlich besucht wird, als die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes.

 

Zu Frage 3 (DS 2213): Ist glaube ich schon mitbeantwortet worden. Wie man das jetzt berechnen könnte, wo wir noch keine statistische Grundfrage haben, die Anzahl und die Kosten tatsächlich zu ermitteln, das will ich jetzt hier nicht weiter vortragen.

 

 

Zu Nachfrage 1 (DS 2213): Die Lernförderung ist grundsätzlich in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Außenstelle Friedrichshain-Kreuzberg. Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Eltern bei der Feststellung von Lernschwierigkeiten eine zusätzliche Lernförderung in der Schulde des Kindes beantragen können. Der tatsächliche Lernbedarf wird durch die Schule festgesetzt. Voraussetzung ist, dass das Erreichen wesentlicher Lernziele gefährdet ist, in der Regel, wenn mangelhafte, ungenügende Leistungen in einem oder mehreren Fächern vorliegen.

 

Zu Frage 2 (DS 2220): Auf der Grundlage der durchschnittlichen Bearbeitungszeit und der Anzahl der potentiellen Anspruchsberechtigten in den verschiedenen Rechtskreisen wurde durch die Senatsverwaltung Integration, Arbeit, Soziales ermittelt, wie viel zusätzliches Personal benötigt werden wird. Für Friedrichshain-Kreuzberg wird ein zusätzlicher Bedarf von 15,3 Vollzeit-Equivalenten gesehen, davon 8,6 Vollzeit-Equivalente für das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg. Die restlichen für die bezirkliche Verwaltung. Die konkrete Umsetzung ist momentan Gegenstand von Beratungen zwischen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Agentur für Arbeit und den beteiligten Senatsverwaltungen inkl. der Senatsverwaltung für Finanzen, die da berechtigter Weise mitreden.

Die Aussage für die Wohngeldstelle lautet hier: Es sind mindestens zwei Vollzeitstellen erforderlich, die von SenFin ausgewiesene Zahl von 0,9 Stellen für das Wohnungsamt in Friedrichshain-Kreuzberg wird als nicht ausreichend angesehen, die Aufgabenerfüllung zu garantieren. Die Leiterinnen der Wohngeldstellen berlinweit haben sich auf eine gemeinsame  Beratung gestern mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung so artikuliert, das zitiere ich: „Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes kann ohne unverzügliche Bereitstellung dringend benötigten Personals in den Wohngeldstellen nicht erfolgen. Je Wohngeldstelle sind mindestens zwei Stellen zusätzlich zur ohnehin noch nicht einmal für die Wohngeldbearbeitung ausreichenden Personalausstattung erforderlich.“ Die Zahlen der Senatsverwaltung für Finanzen zum Personalbedarf ignorieren die tatsächliche Situation der Wohngeldstellen.

Auch für den Bereich Jugend kann wegen der noch vielen ungeklärten Fragen im konkreten Personalbedarf zur Zeit noch nicht endgültig beziffert werden. Klärungsbedarf besteht aus Sicht des Jugendamtes bei folgenden Punkten:

 

1.              Prüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend Kita-Fördergesetz.

2.              Die Abwicklung der Zahlungen soll über die Anwendung ProFiscal erfolgen. Es stellt sich die Frage, ob die hierfür vorgesehenen Mitarbeiterinnen über entsprechende Kenntnisse, Schulungen verfügen, um einen Zugriff erhalten zu können, ggf. besteht hier dringender Handlungsbedarf.

3.              Die derzeit zu vermutenden, nicht zeitgemäße Abrechnung über Papierlisten wirft eine Frage auf. Wer zeichnet verantwortlich für die sachliche Richtigkeit? Das kann nicht von Seiten des Jugendamtes erfolgen.

4.              Muss über eine Unterstützung durch das Fachverfahren ISBJ nachgedacht werden. Dort werden alle Trägerdaten für den Kita-Bereich bereits hinterlegt.

5.              Das Jugendamt merkt an, es sei zu prüfen, ob der Nachweis einer Anspruchsberechtigung durch Vorlage des Berlinpasses in der Kita datenschutzrechtlich geprüft ist.

 

Zu Frage 3 (DS 2220): Dazu die Statistik. Dem Jobcenter liegen derzeit rund 500 Anträge zur Bildung und Teilhabe rückwirkend auf die ersten drei Monate des laufenden Jahres vor. Die Zahl der potentiell Anspruchsberechtigten beim Jobcenter liegt bei 17.469 Kindern und Jugendlichen. Das sind 86% aller Anspruchsberechtigten im Bezirk. Im Rechtskreis des SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, zuständig das Sozialamt, gibt es 729 potentielle Anspruchsberechtigte. Im SGB XII-Bereich wurde bisher noch kein Antrag im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes, lediglich ein Antrag eingereicht. Im Bereich des Rechtskreises Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld-, Kindergeldzuschlag hier eingerechnet, gibt es 1.931 potentielle Anspruchsberechtigte. Zu beachten ist, dass die Anträge hier mehrfach im Jahr gestellt werden bzw. gestellt werden müssen. In der Wohngeldstelle liegen bisher 14 Anträge auf Leistungen vor. Davon wurden sechs auch für den rückwirkenden Zeitraum gestellt.

 

Zu Nachfrage 4 (DS 2220): Das hatte Frau Herrmann ja schon angedeutet in dem Bereich Essensgeld. Diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortbar, dazu sind weitere Abstimmungen auf Landesebene abzuwarten.

 

Zu Frage 5 (DS 2220): Wir gehen derzeit davon aus, dass es auf die Struktur der Organisation der Bezirksverwaltung keine Auswirkungen haben wird, weil es soll in den bestehenden Grundstrukturen umgesetzt werden, also in die stammdatenverwaltenden Verwaltungseinheiten Jobcenter, Sozialamt und Wohngeldstelle.

 

Herr Nick ??? (21:50): Ja, sehr verehrte Frau Vorsteherin, Herr Mildner-Spindler, ich knüpfe an die Nachfrage von Herrn Sengül an. Die scheinen Sie mir nicht richtig beantwortet zu haben bisher. Nämlich nach der Frage, ob die Eltern wirklich darüber informiert sind, dass es diese Frist vom 30.04. gibt. Es gibt von der Senatsverwaltung, ich muss das jetzt leider kurz zitieren …

Ja, die Frage lautet, dann formuliere ich das in einer Frage: Warum ist in der aktuellen Fassung des Senatsschreibens vom 01.04.2011 der Passus nicht mehr enthalten, der in dem früheren Schreiben, Entwurf des Schreibens aus März, das haben Sie zitiert, enthalten ist, wo nämlich direkt der Hinweis drin ist, dass die Leistungen, die ab dem 01. Januar geltend gemacht werden sollen, nur bis zum 30.04. beantragt werden können? Das fehlt in der aktuellen Fassung. Dann beantworten Sie bitte die Frage, welches Schreiben denn  nun zugestellt wurde. Ob die Eltern überhaupt informiert sind, ob diese Frist überhaupt Geltung beanspruchen kann, wenn die Eltern nicht darüber informiert worden sind?

 

Herr Mildner-Spindler: Die zwei oder drei oder ungeklärt, wie viel Fragen lassen sich relativ kurz, wenn gleichzeitig unbefriedigend nur beantworten. Den Widerspruch zwischen den zwei Schreiben kann ich Ihnen nicht aufklären. Auf den Internetseiten des Landes Berlin, auf die ich hingewiesen habe, wird nach wie vor und davon gehen wir auch weiterhin aus, auf diese Antragsfrist hingewiesen. Insofern kann man nicht davon ausgehen, dass diese Frist aufgehoben ist. Wie die Information erfolgt, habe ich dargestellt.

 

 

 

 
 

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