Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken:
Drucksache - DS/2203/III
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg konsequent Ansprüche von Leistungsempfängern gegen Arbeitgeber ermittelt und durchsetzt, insbesondere durch · eine regelmäßige und in der Leistungsakte zu dokumentierende Prüfung von vereinbarten Arbeitsentgelten auf Sittenwidrigkeit · eine Prüfung von Ansprüchen von Beschäftigten in der Zeitarbeitsbranche nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, Aktenzeichen: 1 ABR 19/10 · Erhebung von Klagen vor den Arbeitsgerichten zur Durchsetzung der ermittelten Ansprüche · Schulung der MitarbeiterInnen zur Erkennung sittenwidriger Vergütungsvereinbarungen Der Bezirksverordnetenversammlung ist über die getroffenen Maßnahmen bis zum September 2011 zu berichten.
Begründung: Nach § 33 SGB II gehen Ansprüche von Leistungsempfängern nach dem SGB II gegen Dritte, die den Leistungsbezug verringern oder ausschließen würden, auf den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II über. Hierzu zählen neben Unterhaltsansprüchen auch Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Während die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen Unterhaltsverpflichtete durch die MitarbeiterInnen des Jobcenters seit geraumer Zeit routinemäßig geprüft und durchgesetzt wird, ist dies bei Ansprüchen aus Arbeitsverträgen nicht regelmäßig Fall. Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren fachlichen Hinweisen zu § 33 SGB II (veröffentlicht unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-33-SGB-II-Uebergang-Ansprueche.pdf) umfangreiche Hinweise zur Erkennung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei Lohnwucher erlassen. In der Praxis scheint eine routinemäßige Prüfung und Durchsetzung dieser Ansprüche gegenüber den Arbeitsgerichten jedoch nicht zu erfolgen. Die Durchsetzung durch den Leistungsträger selbst dient dabei nicht nur der Einsparung zu Unrecht erbrachter Leistungen sondern liegt auch im Interesse der Betroffenen selbst, die wegen der mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht verbundenen Kosten oftmals den Klageweg scheuen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung in den Ausschuss für Beschäftigung und Job Center.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg konsequent Ansprüche von Leistungsempfängern gegen Arbeitgeber ermittelt und durchsetzt, insbesondere durch · eine regelmäßige und in der Leistungsakte zu dokumentierende Prüfung von vereinbarten Arbeitsentgelten auf Sittenwidrigkeit · eine Prüfung von Ansprüchen von Beschäftigten in der Zeitarbeitsbranche nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, Aktenzeichen: 1 ABR 19/10 · Erhebung von Klagen vor den Arbeitsgerichten zur Durchsetzung der ermittelten Ansprüche · Schulung der MitarbeiterInnen zur Erkennung sittenwidriger Vergütungsvereinbarungen Der Bezirksverordnetenversammlung ist über die getroffenen Maßnahmen bis zum September 2011 zu berichten.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich in der Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg konsequent Ansprüche von Leistungsempfängern gegen Arbeitgeber ermittelt und durchsetzt, insbesondere durch · eine regelmäßige und in der Leistungsakte zu dokumentierende Prüfung von vereinbarten Arbeitsentgelten auf Sittenwidrigkeit · eine Prüfung von Ansprüchen von Beschäftigten in der Zeitarbeitsbranche nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, Aktenzeichen: 1 ABR 19/10 · Erhebung von Klagen vor den Arbeitsgerichten zur Durchsetzung der ermittelten Ansprüche · Schulung der MitarbeiterInnen zur Erkennung sittenwidriger Vergütungsvereinbarungen Der Bezirksverordnetenversammlung ist über die getroffenen Maßnahmen bis zum September 2011 zu berichten.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
- Tel.: (030) 90298-0
Postanschrift
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin