Drucksache - DS/1949/III  

 
 
Betreff: Umstrukturierungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für das Carl-Herz-Ufer
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Stadtplanung und BauenVorsteherin
Verfasser:1. Dahl, John
2. Kapek, Antje
Burkert-Eulitz, Marianne
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.10.2010 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
22.06.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Umwelt, Verkehr und Wohnen Vorberatung
23.08.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Stadtplanung und Bauen Vorberatung
30.08.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
08.09.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
DS 1949 neu  

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

1. Das Bezirksamt wird beauftragt, schnellstmöglich für das Gebiet Carl-Herz-Ufer, Wilmsstraße und Baerwaldstraße eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen.

2.    Ferner wird das Bezirksamt beauftragt gemäß § 172 Absatz 5 BauGB innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB zu erstellen oder erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen u.a. folgende Inhalte berücksichtigt werden:

              Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.

              In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.

              Die Mietkosten dürfen nach Abschluss der Maßnahmen generell nicht 30 % des Nettoeinkommens eines jeden Mieters übersteigen.

              Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für Mieter, die während der Arbeiten nicht in der Wohnung bleiben wollen, stehen Umsetzwohnungen bereit. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen.

              Wer mit Zustimmung des Vermieters bereits eine moderne Heizung in seine Wohnung eingebaut hat, kann sie nach erfolgreicher technischer Überprüfung behalten bzw. bekommt kostenneutral das neue Heizsystem.

              Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.

              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Eigentümer übernehmen.

              In die Modernisierungsvereinbarung ist der Verzicht auf spätere Eigenbedarfskündigungen aufzunehmen.

              Spätere weitere Modernisierungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der Mieter.

3.      Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV, die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter im Quartier unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Punkte hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

4.      Durch die Mieterberatung soll eine Modernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt, BVV und den Eigentümern erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von den Eigentümern geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

5.      Das Bezirksamt wird ersucht, innerhalb des Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

6.      Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Nr. 1 BauGB mitzuteilen. Es sollte eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen.

7.              Die Bewohner des unter Punkt 1 benannten Quartiers sind durch das Bezirksamt in geeigneter Form auf die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise hinzuweisen.

 

8.              Das Bezirksamt wird beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass der Berliner Senat eine weitere Bundesratsinitiative auf Bundesebene einreicht, die vorsieht, dass Mieterhöhungen bei einer energetischen Sanierung nach § 559  nicht mehr betragen als das Doppelte der Heizkostenersparnis, jedenfalls nicht mehr als 20 v.H. oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.

 

9.              Das Bezirksamt wird beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass der Berliner Senat noch in diesem Jahr eine Rechtsverordnung für Berlin zur Einschränkung von Kündigungen nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gem. § 557a Abs. 2 S. 2 BGB erlässt. Darin soll der Ausschluss von Kündigungen nach Umwandlung für einen Zeitraum von 10 Jahren ebenso geregelt sein, wie eine Übergangsregelung, die die volle Ausschlussfrist für die Fälle sichert, in denen während der Geltungsdauer eine Umwandlung abgeschlossen wird.

 

10.              Das Bezirksamt wird beauftragt, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass dieser die Bezirke in die Lage versetzt, die Zweckentfremdungsverbotsverordnung in ihren Bezirken, sofern sie Gebiete mit mangelnder Wohnungsversorgung sind, in Kraft zu setzen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtplanung und Bauen ff., Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Wohnen.

 

StadtPlan 30.08.2011

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.

 

 
 

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