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Drucksache - DS/1678/III
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich im RdB, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden. 1. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen. 2. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. 3. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten eine Personalvertretung.
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit Geldern des Bezirksamtes bereits angewendet werden können.
Begründung:
Das Land Berlin wendet jährlich mehrere hundert Millionen Euro zur Wahrnehmung wichtiger öffentlicher Aufgaben auf. Derzeit bekannt gewordenen Fälle zeigen, dass Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei einigen Zuwendungsempfängern nicht selbstverständlich sind. Dies diskreditiert die gute Arbeit vieler Zuwendungsempfängerinnen. Opulente Gehälter von Geschäftsführern, keine Personalvertretung und miserable Arbeits- und Einkommensbedingungen sind bei Trägern, die wichtige öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nicht zu akzeptieren. Der öffentlichen Hand kann nicht zugemutet werden, dass sie diese Zustände subventioniert.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der Antrag wird in den Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen überwiesen.
27.04.2010 PHI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich im RdB, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden. 1. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen. 2. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. 3. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten eine Personalvertretung.
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit Geldern des Bezirksamtes bereits angewendet werden können.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich im RdB, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden. 1. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte) beim Empfänger der Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen. 2. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarifentlohnung bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. 3. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten eine Personalvertretung.
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob parallel die genannten Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit Geldern des Bezirksamtes bereits angewendet werden können.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird in den Ausschuss Beschäftigung und JobCenter überwiesen.
JC 18.01.11
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
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