Drucksache - DS/1565/III  

 
 
Betreff: Vorläufige Haushaltswirtschaft
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Wesener, DanielWesener, Daniel
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
16.12.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 05.01.2010 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Sehr geehrter Herr Wesener

 

Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1.

Mit welchen konkreten Auflagen/Maßgaben seitens der Senatsverwaltung wurde die Vorläufige Haushaltswirtschaft verbunden und welchen Beschränkungen unterliegt der Bezirk fortan?

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat am 08.12.2008 für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, in analoger Anwendung des Art 89 (1) VvB[1], die vorläufige Haushaltswirtschaft für das Haushaltsjahr 2010 verhängt.  Konkrete Auflagen/Maßgaben werden erfahrungsgemäß in einem besonderen Haushaltswirtschaftsrundschreiben (für 2010) mitgeteilt. Dieses Rundschreiben liegt noch nicht vor, so dass konkrete Angaben zu Auflagen/Maßgaben (noch) nicht zu nennen sind. Das BA erwartet den Erhalt täglich.

 

Die vorläufige Haushaltswirtschaft beschränkt das BA auf die Leistung nur unbedingt notwendigen Ausgaben, die sowohl sachlich notwendig als auch zeitlich unaufschiebbar sind, - zusammengefasst, wenn mit der zu Ausgaben führenden Maßnahme nicht bis zur Aufhebung der vorläufigen Haushaltswirtschaft gewartet werden kann.

Das BA hat somit lediglich eine Ermächtigung für Ausgaben

 

Ø      zum Erhalt               bestehende Einrichtungen                                                 

Ø      zur Erfüllung                        gesetzlicher Aufgaben und rechtlicher Verpflichtungen

Ø      zur Fortführung                     begonnener Bauvorhaben[2]

Ø      zur Aufrechterhaltung             der ordnungsgemäßen Tätigkeit unserer Verwaltung[3]

 

 

2.

Hat sich die Vorläufige Haushaltswirtschaft bereits auf das bezirkliche Verwaltungshandeln ausgewirkt und wenn ja, in welcher Hinsicht?

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat „…um die beschränkende Wirkung der vorläufigen Haushaltswirtschaft im Jahr 2010 nicht zu gefährden…“ verfügt „… dass ab sofort…keine Verpflichtungen mehr zu Lasten des Hauhaltsjahres 2010 für solche Maßnahmen mehr eingegangen werden dürfen, für die unter den Bedingungen der vorläufigen Haushaltswirtschaft auch keine Ausgaben mehr geleistet werden dürfen…“

 

Danach ist die Veranlassung von Maßnahmen in 2009, die zu Verpflichtungen in 2010 führen, für die unter vorläufiger Haushaltswirtschaft keine Ausgaben geleistet werden dürfen, untersagt.

 

3.

Welche Maßnahmen ergreift die Senatsverwaltung nach Einschätzung des Bezirksamtes, sollte es nicht gelingen, die Pauschalen Mindereinnahmen bis Jahresende aufzulösen?

 

Ohne den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin vorzugreifen, werden keine Maßnahmen (derzeit) erwartet, die über die unter 1. beschriebenen Aktivitäten hinausgehen.

 

Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat in seiner Sitzung am 25.11.2009 beschlossen, das zum vorgelegten Haushaltsplanentwurf des Bezirks Änderungen in Form eines Ergänzungsplans einzureichen sind. Der BVV-Beschluss muss inclusive eines Ergänzungsplans dem Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senatsverwaltung für Finanzen vorgelegt werden. Danach entscheidet der Hauptausschuss über eine Freigabe. Es liegt dann in der Verantwortung des Bezirks die PMA aufzulösen. Gelingt es nicht, entsteht die Dynamik zum Schuldnerbezirk und zukünftige Haushalte werden zusätzliche Belastungen durch Schulden erfahren.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Klebba

Bezirksstadträtin

 



[1] Artikel 89 (1) Verfassung von Berlin

„ Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so ist der Senat zu vorläufigen Regelungen ermächtigt, damit die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Für den Bezirkshaushalt ist das Bezirksamt zu ergänzenden Regelungen ermächtigt.“

[2] Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn eine vertragliche Bindung in der Hauptsache bereits besteht.

 

[3] Die Ermächtigung zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Tätigkeit ermöglicht nur die Durchführung von Maßnahmen, die über die bisherige Verwaltungstätigkeit nicht hinausgehen und bei deren Unterlassung es zu schwerwiegenden, nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteilen käme!

 

 
 

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