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Drucksache - DS/1565/III
Sehr geehrter Herr Wesener Ihre o.g.
Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Mit
welchen konkreten Auflagen/Maßgaben seitens der Senatsverwaltung wurde die
Vorläufige Haushaltswirtschaft verbunden und welchen Beschränkungen unterliegt
der Bezirk fortan? Die
Senatsverwaltung für Finanzen hat am 08.12.2008 für den Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, in analoger Anwendung des Art 89 (1) VvB[1],
die vorläufige Haushaltswirtschaft für das Haushaltsjahr 2010 verhängt. Konkrete Auflagen/Maßgaben werden
erfahrungsgemäß in einem besonderen Haushaltswirtschaftsrundschreiben (für
2010) mitgeteilt. Dieses Rundschreiben liegt noch nicht vor, so dass konkrete
Angaben zu Auflagen/Maßgaben (noch) nicht zu nennen sind. Das BA erwartet den
Erhalt täglich. Die
vorläufige Haushaltswirtschaft beschränkt das BA auf die Leistung nur unbedingt
notwendigen Ausgaben, die sowohl sachlich notwendig als auch zeitlich
unaufschiebbar sind, - zusammengefasst, wenn mit der zu Ausgaben führenden
Maßnahme nicht bis zur Aufhebung der vorläufigen Haushaltswirtschaft gewartet
werden kann. Das
BA hat somit lediglich eine Ermächtigung für Ausgaben
Ø
zum
Erhalt bestehende
Einrichtungen Ø
zur
Erfüllung gesetzlicher
Aufgaben und rechtlicher Verpflichtungen Ø
zur
Fortführung begonnener
Bauvorhaben[2]
Ø
zur
Aufrechterhaltung der
ordnungsgemäßen Tätigkeit unserer Verwaltung[3] 2. Hat
sich die Vorläufige Haushaltswirtschaft bereits auf das bezirkliche
Verwaltungshandeln ausgewirkt und wenn ja, in welcher Hinsicht? Die Senatsverwaltung für Finanzen hat „…um die
beschränkende Wirkung der vorläufigen Haushaltswirtschaft im Jahr 2010 nicht zu
gefährden…“ verfügt „… dass ab sofort…keine Verpflichtungen mehr zu Lasten des
Hauhaltsjahres 2010 für solche Maßnahmen mehr eingegangen werden dürfen, für
die unter den Bedingungen der vorläufigen Haushaltswirtschaft auch keine
Ausgaben mehr geleistet werden dürfen…“ Danach ist die Veranlassung von Maßnahmen in 2009, die
zu Verpflichtungen in 2010 führen, für die unter vorläufiger
Haushaltswirtschaft keine Ausgaben geleistet werden dürfen, untersagt. 3. Welche
Maßnahmen ergreift die Senatsverwaltung nach Einschätzung des Bezirksamtes,
sollte es nicht gelingen, die Pauschalen Mindereinnahmen bis Jahresende
aufzulösen? Ohne den Beschlüssen
des Abgeordnetenhauses von Berlin vorzugreifen, werden keine Maßnahmen
(derzeit) erwartet, die über die unter 1. beschriebenen Aktivitäten
hinausgehen. Der
Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat in seiner Sitzung am 25.11.2009
beschlossen, das zum vorgelegten Haushaltsplanentwurf des Bezirks Änderungen in
Form eines Ergänzungsplans einzureichen sind. Der BVV-Beschluss muss inclusive
eines Ergänzungsplans dem Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senatsverwaltung
für Finanzen vorgelegt werden. Danach entscheidet der Hauptausschuss über eine
Freigabe. Es liegt dann in der Verantwortung des Bezirks die PMA aufzulösen.
Gelingt es nicht, entsteht die Dynamik zum Schuldnerbezirk und zukünftige
Haushalte werden zusätzliche Belastungen durch Schulden erfahren. Mit
freundlichen Grüßen Klebba Bezirksstadträtin [1] Artikel 89 (1) Verfassung von Berlin„ Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so ist der Senat zu vorläufigen Regelungen ermächtigt, damit die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Für den Bezirkshaushalt ist das Bezirksamt zu ergänzenden Regelungen ermächtigt.“ [2] Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn eine vertragliche
Bindung in der Hauptsache bereits besteht. [3] Die
Ermächtigung zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Tätigkeit ermöglicht nur
die Durchführung von Maßnahmen, die über die bisherige Verwaltungstätigkeit nicht
hinausgehen und bei deren Unterlassung es zu schwerwiegenden, nicht wieder
rückgängig zu machenden Nachteilen käme! |
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