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Drucksache - DS/1028/III
Sehr geehrter Herr Dr. Lenk, Ihre o.g.
Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Nach
welchen Kriterien vergibt das Bezirksamt Sportanlagen an einzelne Sportvereine
mit sog. „Schlüsselverträgen“? In den
Ausführungsvorschriften zu § 14 des Sportförderungsgesetzes (SPAN) wird in Nr.
5 - Vergabegrundsätze – die Möglichkeit der Übertragung der
Schlüsselverantwortung an die Nutzer benannt. Diese Übertragung der
Schlüsselverantwortung, auch „kleiner Schlüsselvertrag“ genannt, wird
insbesondere bei der Vergabe von Schulsporthallen genutzt. Es gibt nur noch
eine geringe Anzahl von Schulsporthallen, wo der Schlüsselvertrag zum Beispiel
aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht angewendet werden kann. Die SPAN gibt
außerdem die Möglichkeit einer „vorrangigen Nutzung“ nach Nr. 9. In diesem Fall
wird einem Verein eine Sportanlage allein überlassen, wenn er folgende
Kriterien erfüllt: -
vollständige
Auslastung der Sportanlage, -
ganz
oder teilweise Übernahme der Bewirtschaftungskosten, -
Bereitstellung
von Nutzungszeiten für den Schulsport, sofern Bedarf besteht, -
freie
Kapazitäten anderen förderungswürdigen Sportorganisationen entgeltfrei zur
Verfügung zu stellen. Der sogenannte „große
Schlüsselvertrag“ bezieht sich auf die Ausführungen in Nr. 10 SPAN -
Eigenverantwortliche Nutzung durch einzelne Sportorganisationen -. Hier wird
neben den Kriterien in Nr. 9 die Übernahme zusätzlicher Leistungen erwartet.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Leistungen eines Platz- und
Hallenwartes. Der Verein erhält dafür eine Aufwandsentschädigung. Die Übertragung der
Schlüsselverantwortung wird durch den Abschluss von Verträgen geregelt. Der
SPAN sind als Anlage 2, 3 und 4 Muster entsprechender Verträge beigefügt. 2. Wie viele/welche Vereine haben solche
Schlüsselverträge?
Die einfachen Schlüsselverträge für
die Schulsporthallen werden direkt zwischen dem Fachvermögensträger Schulamt
für den Ortsteil Kreuzberg bzw. zwischen der Schule und dem Nutzer/Verein im
Ortsteil Friedrichshain geschlossen. Die Anzahl und Namen der Nutzer/Vereine
konnte daher so kurzfristig leider nicht ermittelt werden, da alle Schulen im
Ortsteil Friedrichshain befragt werden müssten. Es handelt sich für den Bezirk
um rund 200 Verträge. Die Sportförderung hat für die im Fachvermögen
Sport befindlichen Objekte Bergmannstr. 28, Görlitzer Str. 51, Glogauer Str. 14
und Gymnastikhalle Urbanstr. 166 ebenfalls Schlüsselverträge abgeschlossen. In
der Turnhalle Görlitzer Str. 51 mit 9 Vereinen, im Boxcentrum Bergmannstraße
mit 2 Vereinen, in der Glogauer Straße mit einem Verein und in der
Gymnastikhalle Urbanstraße mit 7 Nutzern. Für die Sportplätze Gneisenau-,
Körte- und Virchowstraße wurden Schlüsselverträge nach Nr. 10 mit einer
Aufwandsentschädigung an den Nutzer geschlossen. Das sind in der
Gneisenaustraße der BSC Eintracht/Südring, auf dem Körtesportplatz der SC
Berliner Amateure und in der Virchowstraße der VfB Berlin-Friedrichshain. 3. Wie
verläuft die Überlassung von Sportflächen, die sich in der Verantwortung von
„Schlüsselvereinen“ befinden, an andere Sportvereine? Eine
Überlassung an andere Vereine soll die absolute Ausnahme sein, da eine
möglichst vollständige Auslastung durch den „Schlüsselverein“ die Voraussetzung
für den Abschluss eines „großen Schlüsselvertrages“ ist. Die Überlassung an
andere sportförderungswürdige Vereine ist in § 2 (Nutzungsumfang) des
„Rahmenvertrages zur eigenverantwortlichen Nutzung von Sportanlagen“ (Anlage 4
der SPAN) geregelt. Demnach ist jede Überlassung an Dritte mit der
Sportverwaltung abzustimmen und vorher schriftlich zu genehmigen. 4. Haben
diese anderen Vereine mit den Schlüsselvereinen Abmachungen über verlässliche
Belegungszeiten vereinbart oder gibt es häufig kurzfristige
Überlassungsangebote? Belegungszeiten für andere Vereine wurden bisher weder
vom Nutzer, noch von der Verwaltung beantragt. Seltene tageweise Überlassungen,
wie z. B. die Nutzug der Umkleidekabinen für den Lauf „Rund ums SEZ - durch den Volkspark
Friedrichshain“ werden zwischen Verwaltung und Vereinen abgestimmt. 5. Wie berechnen die
Schlüsselvereine die Kosten, die sie bei temporärer Vergabe der von ihnen
gemanagten Sportstätten von anderen Vereinen erheben? Jede entgeltliche
oder mit geldwerten Vorteilen verbundene Nutzung der Sportanlagen Bedarf der
Zustimmung durch die Sportförderung. Die Entgelte für die Nutzung von
Sportstätten werden nach Nr. 24 SPAN berechnet und im Haushalt der
Sportförderung vereinnahmt. Für eine
Überlassung an „andere“ Vereine dürfen die „Schlüsselvereine“ keine Entgelte
erheben. Mit
freundlichen Grüßen Klebba Bezirksstadträtin |
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