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Drucksache - DS/0933/III
Ich frage das Bezirksamt: 1) Welche festen Kriterien werden
bezüglich der Auswahl von arbeitslosen Personen bezüglich der Zuordnung von
ÖBS/BEZ-Stellen angewendet und gelten diese berlinweit? 2) Wie groß ist der Spielraum von
diesen Kriterien abzuweichen? 3) Aus welchen Gründen werden bei der
Zuordnung von ÖBS/BEZ-Stellen bei gleichen Voraussetzungen Unterschiede bei der
Zuordnung gemacht? Nachfrage: 4) Wie wird die Entlohnung bzw. die
Höhe des Zuschusses/ Bruttolohn bei der Entscheidung einer Person ÖBS/BEZ zu
bewilligen, berücksichtigt? 5) Aus welchen Gründen wird ein
Zuschuss in Höhe von 1300 € eher abgelehnt? Jutta
Schmidt – Stanojevic Bündnis
90/ Die Grünen Friedrichshain-Kreuzberg,
den 22.09.08 Sehr
geehrte Frau Schmidt-Stanojevic, anbei
übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage. Ich frage
das Bezirksamt:
Leistungen
zur Beschäftigungsförderung (Beschäftigungszuschuss) sind im § 16a SGB II
verankert worden. Durch die
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wurden umfangreiche Arbeits- und
Praxishilfen zur bundesweiten einheitlichen Umsetzung des § 16a SGB II zur
Verfügung gestellt. Diese werden ständig aktualisiert (Stand z.Zt. 12.09.2008). Es sind
mindestens 3 Kriterien zu erfüllen, um einen BEZ zu erhalten. Eine feste
Voraussetzung ist die Langzeitarbeitslosigkeit. 2 weitere
Kriterien können folgende Vermittlungshemmnisse sein: Migrationshintergrund,
fehlende schulische oder berufliche Qualifikation, fehlende Berufserfahrung,
gesundheitliche Einschränkungen, Sucht- oder Schuldenprobleme oder die
Alleinerziehung von Kindern. Wie oben
beschrieben gelten diese Voraussetzungen bundesweit.
Es gibt
keinen Spielraum. Die Voraussetzung „Langzeitarbeitslos“ muss immer erfüllt
sein und es müssen mindestens 2 weitere Vermittlungshemmnisse vorhanden sein. Des
Weiteren muss nachgewiesen werden, dass 6 Monate lang alles versucht wurde, um
den Kunden zu aktivieren.
Ausschlaggebend
für unterschiedliche Zuordnungen kann z.B. das Alter sein. Ein jüngerer Kunde
kann durch andere Förderinstrumente besser gefördert werden und andere Möglichkeiten
haben als ein älterer Kunde. Nachfrage:
Bei der
Entscheidung, ob eine Person BEZ erhält oder nicht spielt die Entlohnung bzw.
die Höhe des beantragten Zuschusses zunächst keine Rolle. Die
Entlohnung muss aber entsprechend des Tarifes bzw. der ortsüblichen Entlohnung
erfolgen.
Eine
Ablehnung erfolgt nur, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit
freundlichen Grüßen Knut
Mildner- Spindler |
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