Drucksache - DS/0672/III  

 
 
Betreff: Entwicklung des Spreeufers I
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
  Hehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
19.03.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 18.03.2008 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1. Wie viele B-Pläne sind in dem Bereich, der durch das Bürgerbegehren

"Mediaspree versenken" betroffen ist, bisher rechtsverbindlich festgesetzt

worden?

 

2. Wären nach Auffassung des BA auch diese Flächen von den Ergebnissen eines

eventuell zustimmenden Bürgerentscheids zur Textfassung des Bürgerbegehrens

betroffen?

 

3. Wenn nein, welche Flächen wären genau von einem eventuellen Bürgerentscheid

berührt?

 

1. Nachfrage:

 

Kann das Bezirksamt die Höhe von wahrscheinlichen Entschädigungsansprüchen der

Grundstückseigentümer gegen das BA inzwischen genauer als im letzten Jahr

beziffern und wenn ja, welchen Betrag prognostiziert das BA?

 

2. Nachfrage:

 

Gibt es unter den bereits bestehenden Gebäuden im betroffenen Gebiet auch

Gebäude, welche die Höhe von 22 Metern überschreiten und wenn ja, welche?

 

3. Nachfrage:

 

Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, in den Bereichen des Spreeufers, in

denen bisher keine rechtsverbindlich festgesetzten B-Pläne existieren, die

zulässige Höhe bei Neubauten auf 22 Meter zu beschränken und den Anteil von

Wohnen gegenüber gewerblicher Nutzung (z.B. Büroflächen) zu erhöhen, ohne

dadurch von Entschädigungsforderungen der Grundstückseigentümer bedroht zu

werden?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                           Berlin, 25.03.2008   

Der Bezirksbürgermeister und Leiter der Abteilung

Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung 

 

 

 

 

Herrn Bezirksverordneter

Andy Hehmke

 

über

 

Büro der BVV

 

 

 

Schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage DS/0672/III

„ Entwicklung des Spreeufers I “

 

 

Sehr geehrter Herr Hehmke,

 

Ihre o.g. mündliche Anfrage beantworte ich schriftlich wie folgt:

 

1.     Wie viele B-Pläne sind in dem Bereich, der durch das Bürgerbegehren „Mediaspree versenken“ betroffen ist, bisher rechtsverbindlich festgesetzt worden?

 

Im Bereich des Bürgerbegehrens „Spreeufer für alle“ sind 12 B-Pläne rechtskräftig festgesetzt worden. Da insgesamt das ganze Areal i.S. des BauGB als „Innenbereich“ einzustufen ist, gilt für den Ortsteil Friedrichshain außerhalb der Flächen mit B-Plänen („beplanter Innenbereich“) die planungsrechtliche Einschätzung nach § 34 BauGB. Für den Ortsteil Kreuzberg gilt außerhalb der festgesetzten Einzelbebauungsplänen als übergeleitetete Bauleitplanung der Baunutzungsplan (BNP) i.V. mit der Bauordnung (BauO) von 1958. Davon ausgenommen ist der Block zwischen Pfuelstraße und Oberbaumstraße, der aufgrund des Gebäudebestandes nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Hinzuweisen bleibt, dass die letzten aktuellen B-Pläne (B-Plan 2-7 „Heeresbäckerei“ und B-Plan VI-146) einfache Bebauungspläne darstellen und insoweit deren Nachverdichtung ebenfalls nach § 34 BauGB  zu beurteilen ist.

 

  1. Wären nach Auffassung des BA auch diese Flächen von den Ergebnissen eines eventuell zustimmenden Bürgerentscheids zur Textfassung des Bürgerbegehrens betroffen?

 

Das Bürgerbegehren wünscht sich Eingriffe in die Höhe der Gebäude und einen 50-Meter Uferstreifen als nichtbebaubare Fläche. Davon sind grundsätzlich alle Flächen des Spreeraumes in unterschiedlichen Umfang betroffen, unabhängig ob für sie eine verbindliche Bauleitplanung, eine baurechtliche Verpflichtung oder eine §34 BauGB-Gebietsausweisung vorliegt. Die durch mögliche Eingriffe des Bezirks entstehenden Ansprüche der Eigentümer sind durch entsprechende Entschädigungen und/ oder Schadensersatzforderungen  entsprechend § 39 ff und § 93 ff BauGB auszugleichen.

 

  1. Wenn nein, welche Flächen wären genau von einem eventuellen Bürgerentscheid berührt?

 

Siehe Antwort 2.

 

  1. Nachfrage:

Kann das Bezirksamt die Höhe von wahrscheinlichen Entschädigungsansprüchen der Grundstückseigentümer gegen das BA inzwischen genauer als im letzten Jahr beziffern und wenn ja, welchen Betrag prognostiziert das BA?

 

Das Bezirksamt kann zur Zeit die bislang hochgerechneten Entschädigungsansprüche nicht weiter konkretisieren, da dazu (insbesondere bei „§34-BauGB Gebieten“) eine grundstücksgenaue Analyse der Nachverdichtungspotentiale erforderlich wäre. Hinzuweisen ist, dass in dem bislang hochgerechneten Entschädigungsbetrag der Sachverhalt „Vertrauensschaden“ nach § 39 BauGB nicht berücksichtigt wurde.

 

  1. Nachfrage:

Gibt es unter den bereits bestehenden Gebäuden im betroffenen Gebiet auch Gebäude welche die Höhe von 22 Metern überschreitet und wenn ja, welche?

 

Es gibt eine große Anzahl von Gebäuden, die eine Höhe von 22 Meter überschreiten. Beispielshaft sind zu nennen: ehem. Getreidespeicher, Universal-Gebäude, Narvaturm, Gebäude Warschauer Str. 34-38, Mühlenstr. 11, Energieforum, Intercity-Hotel/ Ostbahnhof, Ibis-Hotel, Turmhäuser Landsberger/ Holzmarktstraße, Verdi-Gebäude, Viktoriaspeicher/ Behala, Schlesische Str. 26 u.a.

 

3.     Nachfrage:

Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, in den Bereichen des Spreeufers, in denen bisher keine rechtsverbindlich festgesetzten B-Pläne existieren, die zulässige Höhe bei Neubauten auf 22 Metern zu beschränken und den Anteil von Wohnen gegenüber gewerblicher Nutzung (z. B. Büroflächen) zu erhöhen, ohne dadurch von Entschädigungsforderungen der Grundstückseigentümer bedroht zu werden?

 

Die Festlegung der Art der Nutzung (hier „Wohnen“) ist weitgehend unabhängig von der Gebäudehöhe. Grundsätzlich verfolgt das Bezirksamt seit langem die Strategie, zur Vermeidung von gewerblichen Monostrukturen nutzungsgemischte Quartiere zu entwickeln. Aufgrund der Nähe zu verkehrsbelasteten Hauptstraßen und Veranstaltungsorten gibt es allerdings hinsichtlich „Wohnen“ Areale, die entsprechend den Anforderungen des BauGB und der BauO zum überwiegenden Wohnen nicht geeignet sind.

Die zulässigen Gebäudehöhen ergeben sich entweder aus der festgesetzten verbindlichen Bauleitplanung, rechtlichen Verpflichtungen (Baugenehmigungen und Vorbescheide) bzw. Einschätzung nach § 34 BauGB. Eingriffe in die zulässige Gebäudehöhe sind entsprechend der Antwort zur 2.Frage auszugleichen.

 

Hinzuweisen ist, dass mit dem „Leitbild Spreeraum“, das als Teil des Planwerks Innenstadt eine „sonstige Planung“ nach § 1 BauGB darstellt, für Kreuzberg Hochhäuser aufgrund der städtebaulichen Bestandssituation schon ausgeschlossen wurden.

 

Soweit hier die Frage zu verstehen sein sollte, ob mit einem höheren Wohnungsangebot der Wegfall von BGF (durch eine Höhenreduzierung) kompensiert werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass bis heute im Regelfall im gewerblichen und/ oder Bürobereich höhere Mieterträge erzielbar sind als im Wohnungsbau.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Franz Schulz

 

 

 

 

 
 

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