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Drucksache - DS/0672/III
Ich frage das Bezirksamt: 1. Wie viele B-Pläne sind in dem
Bereich, der durch das Bürgerbegehren "Mediaspree versenken"
betroffen ist, bisher rechtsverbindlich festgesetzt worden? 2. Wären nach Auffassung des BA auch
diese Flächen von den Ergebnissen eines eventuell zustimmenden
Bürgerentscheids zur Textfassung des Bürgerbegehrens betroffen? 3. Wenn nein, welche Flächen wären
genau von einem eventuellen Bürgerentscheid berührt? 1. Nachfrage: Kann das Bezirksamt die Höhe von
wahrscheinlichen Entschädigungsansprüchen der Grundstückseigentümer gegen das BA
inzwischen genauer als im letzten Jahr beziffern und wenn ja, welchen
Betrag prognostiziert das BA? 2. Nachfrage: Gibt es unter den bereits
bestehenden Gebäuden im betroffenen Gebiet auch Gebäude, welche die Höhe von 22
Metern überschreiten und wenn ja, welche? 3. Nachfrage: Welche Möglichkeiten sieht das
Bezirksamt, in den Bereichen des Spreeufers, in denen bisher keine rechtsverbindlich
festgesetzten B-Pläne existieren, die zulässige Höhe bei Neubauten auf 22
Meter zu beschränken und den Anteil von Wohnen gegenüber gewerblicher
Nutzung (z.B. Büroflächen) zu erhöhen, ohne dadurch von
Entschädigungsforderungen der Grundstückseigentümer bedroht zu werden? Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Berlin, 25.03.2008 Der Bezirksbürgermeister und Leiter der Abteilung Stadtentwicklung, Personal und Gleichstellung Herrn
Bezirksverordneter Andy
Hehmke über
Büro
der BVV Schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage
DS/0672/III „ Entwicklung des Spreeufers I “ Sehr geehrter Herr Hehmke, Ihre o.g. mündliche Anfrage
beantworte ich schriftlich wie folgt: 1.
Wie viele B-Pläne sind
in dem Bereich, der durch das Bürgerbegehren „Mediaspree versenken“ betroffen
ist, bisher rechtsverbindlich festgesetzt worden? Im Bereich des
Bürgerbegehrens „Spreeufer für alle“ sind 12 B-Pläne rechtskräftig festgesetzt
worden. Da insgesamt das ganze Areal i.S. des BauGB als „Innenbereich“
einzustufen ist, gilt für den Ortsteil Friedrichshain außerhalb der Flächen mit
B-Plänen („beplanter Innenbereich“) die planungsrechtliche Einschätzung nach §
34 BauGB. Für den Ortsteil Kreuzberg gilt außerhalb der festgesetzten
Einzelbebauungsplänen als übergeleitetete Bauleitplanung der Baunutzungsplan
(BNP) i.V. mit der Bauordnung (BauO) von 1958. Davon ausgenommen ist der Block
zwischen Pfuelstraße und Oberbaumstraße, der aufgrund des Gebäudebestandes nach
§ 34 BauGB zu beurteilen ist. Hinzuweisen bleibt, dass die letzten aktuellen
B-Pläne (B-Plan 2-7 „Heeresbäckerei“ und B-Plan VI-146) einfache Bebauungspläne
darstellen und insoweit deren Nachverdichtung ebenfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
Das Bürgerbegehren wünscht
sich Eingriffe in die Höhe der Gebäude und einen 50-Meter Uferstreifen als
nichtbebaubare Fläche. Davon sind grundsätzlich alle Flächen des Spreeraumes in
unterschiedlichen Umfang betroffen, unabhängig ob für sie eine verbindliche
Bauleitplanung, eine baurechtliche Verpflichtung oder eine §34
BauGB-Gebietsausweisung vorliegt. Die durch mögliche Eingriffe des Bezirks
entstehenden Ansprüche der Eigentümer sind durch entsprechende Entschädigungen
und/ oder Schadensersatzforderungen
entsprechend § 39 ff und § 93 ff BauGB auszugleichen.
Siehe Antwort 2.
Kann das Bezirksamt die Höhe von wahrscheinlichen Entschädigungsansprüchen der Grundstückseigentümer gegen das BA inzwischen genauer als im letzten Jahr beziffern und wenn ja, welchen Betrag prognostiziert das BA? Das Bezirksamt kann zur
Zeit die bislang hochgerechneten Entschädigungsansprüche nicht weiter
konkretisieren, da dazu (insbesondere bei „§34-BauGB Gebieten“) eine
grundstücksgenaue Analyse der Nachverdichtungspotentiale erforderlich wäre.
Hinzuweisen ist, dass in dem bislang hochgerechneten Entschädigungsbetrag der
Sachverhalt „Vertrauensschaden“ nach § 39 BauGB nicht berücksichtigt wurde.
Gibt
es unter den bereits bestehenden Gebäuden im betroffenen Gebiet auch Gebäude
welche die Höhe von 22 Metern überschreitet und wenn ja, welche? Es gibt eine große Anzahl
von Gebäuden, die eine Höhe von 22 Meter überschreiten. Beispielshaft sind zu
nennen: ehem. Getreidespeicher, Universal-Gebäude, Narvaturm, Gebäude
Warschauer Str. 34-38, Mühlenstr. 11, Energieforum, Intercity-Hotel/
Ostbahnhof, Ibis-Hotel, Turmhäuser Landsberger/ Holzmarktstraße, Verdi-Gebäude,
Viktoriaspeicher/ Behala, Schlesische Str. 26 u.a. 3.
Nachfrage: Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, in den
Bereichen des Spreeufers, in denen bisher keine rechtsverbindlich festgesetzten
B-Pläne existieren, die zulässige Höhe bei Neubauten auf 22 Metern zu
beschränken und den Anteil von Wohnen gegenüber gewerblicher Nutzung (z. B.
Büroflächen) zu erhöhen, ohne dadurch von Entschädigungsforderungen der
Grundstückseigentümer bedroht zu werden? Die Festlegung der Art der
Nutzung (hier „Wohnen“) ist weitgehend unabhängig von der Gebäudehöhe.
Grundsätzlich verfolgt das Bezirksamt seit langem die Strategie, zur Vermeidung
von gewerblichen Monostrukturen nutzungsgemischte Quartiere zu entwickeln.
Aufgrund der Nähe zu verkehrsbelasteten Hauptstraßen und Veranstaltungsorten
gibt es allerdings hinsichtlich „Wohnen“ Areale, die entsprechend den
Anforderungen des BauGB und der BauO zum überwiegenden Wohnen nicht geeignet
sind. Die zulässigen Gebäudehöhen
ergeben sich entweder aus der festgesetzten verbindlichen Bauleitplanung,
rechtlichen Verpflichtungen (Baugenehmigungen und Vorbescheide) bzw.
Einschätzung nach § 34 BauGB. Eingriffe in die zulässige Gebäudehöhe sind
entsprechend der Antwort zur 2.Frage auszugleichen. Hinzuweisen ist, dass mit
dem „Leitbild Spreeraum“, das als Teil des Planwerks Innenstadt eine „sonstige
Planung“ nach § 1 BauGB darstellt, für Kreuzberg Hochhäuser aufgrund der
städtebaulichen Bestandssituation schon ausgeschlossen wurden. Soweit hier die Frage zu
verstehen sein sollte, ob mit einem höheren Wohnungsangebot der Wegfall von BGF
(durch eine Höhenreduzierung) kompensiert werden kann, ist darauf hinzuweisen,
dass bis heute im Regelfall im gewerblichen und/ oder Bürobereich höhere
Mieterträge erzielbar sind als im Wohnungsbau. Mit freundlichen Grüßen Dr. Franz Schulz |
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