Drucksache - DS/0547/III  

 
 
Betreff: Fichtebunker und kein Ende
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
  Eggert, Björn
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Anhörung
28.11.2007 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 03.12.2007 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Hat das Bezirksamt sichergestellt, dass der Investor „Speicherwerk Wohnbau GmbH“ seinem Versprechen vom 16.03.2007 nachgekommen ist und Formulierungen in die Kaufverträge aufgenommen hat, die den Erhalt des Sportplatzes rechtlich verbindlich auch für künftige Erwerber und deren Rechtsnachfolger absichert?

 

  1. Der Investor hatte das Umweltamt aufgefordert hierzu Formulierungsvorschläge zu unterbreiten. Ist das Umweltamt der Aufforderung nachgekommen?

 

  1. 3.Wenn ja, wie lauten diese Formulierungsvorschläge?

Schriftliche Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 0547/III - Fichtebunker und kein Ende

 

Sehr geehrter Herr Eggert,

 

Ihre o.g. Mündliche Anfrage vom 27.11.2007 beantworte ich wie folgt:

 

1.         Hat das Bezirksamt sichergestellt, dass der Investor „Speicherwerk Wohnbau GmbH“ seinem Versprechen vom 16.03.2007 nachgekommen ist und Formulierungen in die Kaufverträge aufgenommen hat, die den Erhalt des Sportplatzes rechtlich verbindlich auch für künftige Erwerber und deren Rechtsnachfolger absichert?

 

Der Erhalt des Sportplatzes mit seinen gegenwärtigen Betriebszeiten ist vor dem Hintergrund des geprüften Lärmgutachtens sowie dem Wegfall der innenliegenden Wohnbebauung i.R. der zwischenzeitlich rechtskräftigen Baugenehmigung öffentlich-rechtlich gesichert worden. Dazu dient auch die Festsetzung der Baugenehmigung, dass die Fläche für die ursprünglich geplante innenliegende Wohnbebauung durch die Ausweisung als Ausgleichsfläche zukünftig von weiterer Wohnbebauung freizuhalten ist. Die Anforderungen des öffentlichen Immissionsrechtes sind damit erfüllt und können von zukünftigen Mietern bzw. Rechtsnachfolgern nicht zur Grundlage von Klagen gegen den Sportplatz genutzt werden.

 

Davon bleibt dennoch grundsätzlich das individuelle Klagerecht eines Mieters/Eigentümers unberührt. Dies kann auch nicht eingeschränkt werden durch zivilrechtliche Regelungen in einem Miet- bzw. Kaufvertrag.

 

Dennoch wird das Bezirksamt aufgrund dieser Anfrage und der Zusage des Investors vom 16.03.07 die „Speicherwerk Wohnbau GmbH“ an die Umsetzung erinnern.

 

2.         Der Investor hatte das Umweltamt aufgefordert hierzu Formulierungsvorschläge zu unterbreiten. Ist das Umweltamt der Aufforderung nachgekommen?

 

Eine an das Umweltamt gerichtete Aufforderung des Investors um Formulierungsvorschläge für Kaufverträge gab es nicht. Aus dem Schreiben des Investors vom 16.03.07 an das Büro der BVV konnte der Fachbereich Umwelt keine konkrete Aufforderung für ein Verwaltungshandeln ablesen. Weiterer Schriftverkehr ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Im übrigen handelt es sich bei einer möglichen zivilrechtlichen Formulierung nicht um eine Aussage zum Immissionsschutz. Zweckmäßig wäre eine Formulierung, die klar stellen müsste, dass dem (zukünftigen) Mieter/ Eigentümer bekannt ist, eine Wohnung neben einem Sportplatz zu mieten bzw. zu erwerben.

 

3.        Wenn ja, wie lauten diese Formulierungsvorschläge?

 

Siehe Antwort zu 2)

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Jutta Kalepky

Dez BWI

 

 
 

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