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Drucksache - DS/0509/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird beschlossen. Durchführung der Umbaumaßnahme auf der Grundlage des Straßenausbaubeitragsgesetzes vom 16.März 2006 im
Jahre 2007/2008 Vorlage - zur Beschlussfassung – A). Begründung: Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 StrABG ist beim Ausbau von
Straßen die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung zu der
durchzuführenden Ausbauvariante vor der Entscheidung über die durchzuführende
Ausbauvariante einzuholen. Die in der Anlage 1 dargestellte Ausbauvariante
entspricht den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsgesetzes und ist
zustimmungsfähig. Die Äußerungen der Beitragspflichtigen wurden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3
StrABG in die Entscheidung über die Ausbaumaßnahme einbezogen. Die Durchführung
dieser Maßnahme wird möglich nach Erhöhung des Titels für
Straßenunterhaltung. Damit ist die anteilige Finanzierung der Maßnahme gewährleistet. Zur weiteren Begründung wird auf die Anlagen 1 und 2
des beigefügten Bezirksamtsbeschlusses Nr. III/81/07 verwiesen. B). Rechtsgrundlage: Straßenausbaubeitragsgesetz § 3 (3) , §12 BezVG C). Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgabe Gesamtkosten/ Ausgaben: 46.000 € davon Tiefbau Unterhaltung : 26.000 € Anteil Anlieger : 20.000 € davon entfällt auf den westlichen
Anlieger, Flurstück 140 : 5.000 € und auf den östlichen Anlieger
Flurstück 272: 15.000 € Der Abschlag in Höhe von 1/3 bei
mehrfacherschlossenen Grundstücken wurde bei den Flurstücken 140 und 272
berücksichtigt. (§ 21 (3)) Nach § 8 – Anliegerstraßen (4)
beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen ca. 65 % der Gesamtkosten. Die Durchführung der Gesamtmaßnahme
erfolgt durch Finanzierung aus dem Tiefbauunterhaltungstitel. Einnahmen Anteil Anlieger : 20.000 € in 2009 Für die Gesamtmaßnahme sind für die
Anlieger 61 T€ vorgesehen, verbucht im Einnahmefeld E 03. b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine Berlin, den 30.10.2007 Anlagen : - Bezirksamtsbeschluss Nr.III / 81 /07 - Begründung der zur Durchführung vorgesehenen
Ausbauvariante und Lageplan - Einbeziehung der Beitragspflichtigen Anlage 1 Begründung der zur Durchführung vorgesehenen
Ausbauvariante/Lageplan Die Erweiterungsmaßnahme ist Teil der beschlossenen
Ausbaumaßnahme der Holteistraße. Durch die Bereitstellung zusätzlicher
Unterhaltungsmittel wird die Finanzierung des Eigenanteils in Höhe von 26.000 €
möglich. Die Begründung für die Durchführung der vorgesehenen Ausbauvariante ist
deshalb identisch mit dem Bauprogramm für die Holteistraße. Die Kreuzung Holteistraße / Sonntagstraße wird sowohl
durch Fußgängerverkehr zum Bahnhof Ostkreuz, als auch durch die Schulkinder der
Zille Grundschule und der Kindertagesstätten in der Simplonstraße und der Simon
– Dach – Straße stark frequentiert. Die Fahrbahn aus Grossteinpflaster
weist starke Versackungen, Unebenheiten und Schadstellen auf. Die Bäume im
Unterstreifen der westlichen Gehbahn haben aufgrund der erreichten Größe und der
damit verbundenen Ausbildung der Wurzeln erhebliche Schäden an der
Gehwegbefestigung verursacht. Durch die Ausbaumaßnahme wird eine Verbesserung der
Benutzbarkeit der Anliegerstraße erreicht. Das erfolgt u.a. durch
den Einbau einer bituminösen Befestigung der Fahrbahn sowie einer
Geschwindigkeitsreduzierung. Die hierdurch zu erreichende Lärmminderung von mindestens 3 dBa ist
eine deutliche Verbesserung der Wohnqualität für die Anwohner. Gleichzeitig soll
der Fahrbahnquerschnitt zu Gunsten der Gehwege verringert werden, was zu
einer Absenkung der Fahrgeschwindigkeit der Kfz und zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit der Fußgänger führen wird. Durch eine Vergrößerung der
Baumscheiben wird die Erhaltung des alten Baumbestandes besser
gewährleistet Die Ausbaumaßnahme in Ihrer Gesamtheit übersteigt
damit den Umfang einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme
wesentlich. Somit ist entsprechend § 1 und 2 die Anwendung des Straßenausbaubeitragsgesetzes
gegeben. In der Planungsphase ergab sich, dass die Erarbeitung
einer noch kostengünstigeren Alternative zur Erfüllung der Zielstellung nicht
realisierbar war. So wurde in der gewählten Ausbauvariante zur Kostenminimierung die komplette
Wiederverwendung aller noch brauchbarer Baumaterialien vorgesehen. Zum anderen
mussten die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der technischen Ausführung
berücksichtigt werden, um die Zielstellung – Verringerung des Verkehrslärms bei
gleichzeitiger Absenkung der Fahrgeschwindigkeit, zu erfüllen. Die vorgeschlagene
Variante stellt deshalb die optimale Lösung dar. Zum Umbauprojekt liegen keine Einwände
vor. Für die Durchführung der geplanten Ausbaumaßnahme
spricht auch das Ergebnis des Verkehrsgutachtens zur Modersohnbrücke, in dem festgestellt
wurde, dass die Holteistraße als Anliegerstraße nach Öffnung der
Modersohnbrücke als Umgehungsstraße in Nord-Süd-Richtung zur Warschauer
Straße benutzt wird. Von daher weist das Verkehrsaufkommen in der Holteistraße
als Anliegerstraße eine für Wohngebietsstraßen sonst nicht übliche
Verkehrsspitzen auf. Anlage 2 Einbeziehung der Beitragspflichtigen Durch das Tiefbauamt erfolgte die in § (3)
vorgeschriebene schriftliche Information der beitragspflichtigen Anlieger am 7. bzw. 8.11.2006.
Sie wurden über die geplante Ausbaumaßnahme und ihren jeweiligen geschätzten
Anteil an den Kosten informiert. Am 21.11.2006 erfolgte im Tiefbauamt eine
Erläuterung der geplanten Ausbaumaßnahme. Die vom Ausbau des Kreuzungsbereichs Holteistraße / Sonntagstraße
West und Ost betroffenen Eigentümer nahmen daran nicht teil.
Gegenvorschläge bzw. Stellungnahmen wurden von den betroffenen Eigentümern nicht
eingereicht. Anlage
BA-Beschluß III/087/07; entspricht der Drucksache DS/0354/III Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Drucksache wird überwiesen in den Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Wohnen und
Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen Ausschuss
für Personal, Haushalt und Investitionen: Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird beschlossen. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Vorlage des Bezirksamtes wird beschlossen. |
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