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Drucksache - DS/0318/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die BVV von Friedrichshain-Kreuzberg vertritt die
Auffassung, dass zahlreiche ExpertInnen (von Kirchen, Wohlfahrtsorganisationen,
Verbänden, Rechtsanwaltsvereinigungen, dem UNHCR usw.) bei den Anhörungen zur
Novellierung des Einbürgerungs- und Zuwanderungsgesetzes die dringende
Notwendigkeit umfangreicher Änderungen am Gesetzesentwurf verdeutlicht haben. Die BVV Friedrichshain-Kreuzberg bemängelt, dass die
Argumente dieser Sachverständigen im neuen Gesetz nur unzureichend
berücksichtigt wurden. Positiv bewertet die BVV die bundeseinheitlichen
gesetzlichen Bestimmungen zum Bleiberecht für einen Teil der Menschen, die seit
Jahren mit einem Duldungsstatus in Deutschland leben (vgl. §§ 104a und 104b
AufenthG). Kritisch zu bewerten ist dagegen, dass das Gesetz keine effektive
Regelung für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge wie z.B. Kranke oder
traumatisierte Flüchtlinge, Alte oder Erwerbsunfähige enthält. Diesen Menschen
muss eine dauerhafte Lebensperspektive in Deutschland geboten werden. Das Gesetz ist Ausdruck und Instrument einer verstärkten
Abwehrpolitik, die eine Vielzahl von langjährig Geduldeten vom Bleiberecht
ausschließt. Des weiteren lehnen wir unter anderem folgende Änderungen
nachdrücklich ab: -
Die
Rücknahme der Einbürgerungserleichterungen für junge Erwachsene. (§ 10 Abs. 1
S.3 StAG) Bisher können unter 23-Jährige sich einbürgern lassen, ohne
nachweisen zu müssen, dass sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern
können. Diese Einbürgerungserleichterungen für junge Erwachsene werden
ersatzlos gestrichen. Angesichts der bereits länger bestehenden Probleme auf
dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt für Jugendliche / junge Erwachsene mit oder
ohne deutschen Pass geht diese Regelung an den Realitäten in Deutschland
vorbei. Auch aus den EU-Richtlinien, die mit
dem Gesetz umgesetzt werden sollen, ergibt sich keinerlei Notwendigkeit zur
Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in dieser Form. -
Die
jugendpolitisch verfehlten Ausweisungsbestimmungen, “….wenn der
Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher
Straftaten, wegen mehrerer Straftaten oder wegen einer besonderen Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist.” (§ 56 Abs. 2 AufenthG) Die über das
Strafrecht hinaus gehende konstante Drohung mit Ausweisung an alle in
Deutschland lebenden Jugendlichen nichtdeutscher Herkunft ist u. E. nach
diskriminierend und fördert den Integrationswillen nicht. Schließlich sind
viele der hier geborenen oder aufgewachsenen Jugendlichen mit dem Herkunftsland
ihrer Eltern kaum oder gar nicht vertraut. -
Eingriffsmöglichkeiten
in die körperliche Unversehrtheit, wonach “….das Aufnehmen von
Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche
Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den
Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen
werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist.
Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des
Ausländers.” ( § 49 Abs. 6 AufenthG) Wir begrüßen den Beschluss der
Ärztinnen und Ärzte, die auf dem 110. Deutschen Ärztetag 2007 mit
Entschiedenheit jegliche Beteiligung an der Feststellung des Alters von
AusländerInnen abgelehnt haben. Die Feststellung des Alters von Ausländerinnen
sei mit dem Berufsrecht nicht vereinbar, da es sich weder um eine Maßnahme zur
Verhinderung noch um die Therapie einer Erkrankung handelt. Weiterhin sei die
Altersfeststellung durch Röntgen der Handwurzelknochen von Jugendlichen
wissenschaftlich höchst umstritten und biete daher keine zweifelfreie
Rechtssicherheit. -
Die
Restriktionen beim Familiennachzug: “Dem Ehegatten eines Ausländers ist
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (a) beide Ehegatten
das 18. Lebensjahr vollendet haben (b) der Ehegatte sich zumindest auf
einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann …..” ( § 30
Abs. 1 AufenthG) Die umzusetzende EU- Richtlinie
fordert lediglich, dass Zuwandernde Sprach-kenntnisse erwerben sollen; keine
Aussage wird jedoch darüber gemacht, ob vor oder nach der Einreise. Das Gesetz
baut neue, schwer zu überwindende Hürden für eine Familienzusammenführung in
Deutschland auf. Denn nun sollen EhepartnerInnen bereits vor ihrer Einreise die
deutsche Sprache erlernen, was besonders im ländlichen Raum vieler
Herkunftsländer nicht realisierbar ist. Daher werden diese Regelungen zu einer
sozialen Selektion führen, die nicht zu rechtfertigen ist. Obwohl die Regelungen auch mit der
Abwehr von Zwangsverheiratungen begründet werden, können sie als solche keine
einzige Zwangsheirat verhindern. Wer tatsächlich Zwangsehen verhindern will,
muss im Gesetz die Aufenthaltsrechte zwangsverheirateter Frauen stärken. -
Verdachtsmomente
gegen bi-nationale Ehen: “…wenn die Ehe nicht ausschließlich zu dem
Zweck geschlossen wurde, dem nachziehende Ehegatten die Einreise und den
Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.” ( § 27 Abs. 1a AufenthG) In
unserer Einwanderungsgesellschaft ist es völlig normal, dass zwischen Menschen
ohne und mit deutschem Pass Beziehungen gelebt, Ehen geschlossen und Familien
gegründet werden. Die neue Rechtslage verstärkt die Tendenz, einen Teil der
bi-nationalen Ehen unter den Generalverdacht der “Scheinehe” zu
stellen. -
Den
gestuften Sanktionskatalog, den AusländerInnen erfahren, die ihre Pflicht zur
ordnungsgemäßen Teilnahme an Integrationskursen verletzen: Nichtverlängerung
der Aufenthaltserlaubnis ( §8 Abs. 3 AufenthG), Verwaltungszwang ( § 44 a Abs.
3 AufenthG) und Bußgeld ( § 98 AufenthG). Bekanntermaßen haben sich Zwang und
Druck nicht als geeignete Mittel zur Förderung des Lernens erwiesen. Daher
sollte die Motivierung von TeilnehmerInnen an Integrationskursen durch die
Schaffung positiver Anreize erfolgen. Einen sachgerechten und angemesseneren
Weg dahin weist die dringend notwendige Qualitätsverbesserung der
Integrationskurse (kunden-, bildungs- und berufsorientierte Angebote) oder die frühere
Erteilung der Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung. Das neue Einbürgerungs- und Zuwanderungsgesetz schafft
Regelungen, die zum Teil hinter das geltende Recht zurückfallen und
verfassungsrechtlich bedenklich sind. Offensichtlich werden Menschen zum Teil
nach ihrer Nützlichkeit bzw. fehlenden Nützlichkeit klassifiziert. Das Gesetz
ist daher nicht geeignet, das Projekt einer gelingenden Integrationspolitik als
gemeinsame gesellschaftspolitische Herausforderung sowohl für die sog.
"Mehrheitsgesellschaft" wie auch für die verschiedenen Generationen
der Zugewanderten zu befördern. Stattdessen führt es zu mehr Abschottung und zu
weniger Integration. |
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