Drucksache - DS/1045/VI  

 
 
Betreff: Legionellen im Trinkwasser - Inwieweit kann das Bezirksamt den Infektionsschutz für Anwohnende in Friedrichshain-Kreuzberg gewährleisten?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Giebel, ThomasGiebel, Thomas
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
31.01.2024 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

ALLRIS net Ratsinformation

Ich frage das Bezirksamt: 

 

  1. Führt das Bezirksamt eine Statistik über Legionellenfälle in Wohnanlagen bzw.  einzelnen Wohnhäusern in Friedrichshain-Kreuzberg, und zwar unabhängig davon, ob sie von landeseigenen oder von privaten Eigentümern betrieben werden?

 

  1. An welche Stelle des Bezirksamts können sich betroffene Anwohnende – auch von privatwirtschaftlich geführten Wohneinheiten – wenden, wenn sie den Verdacht von Legionellenbefall im Trinkwasser ihrer Wohnung haben bzw. welchen Schutz können Anwohnende in solchen Fällen vom Bezirksamt erwarten?

 

  1. Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt, wie im jetzt bekannt gewordenen Legionellenfall in der Simon-Dach-Straße 32, dem Privateigentümer dieses Wohnhauses hier Auflagen zu machen bzw. ihn mit Sanktionen zu belegen?

 

 

Beantwortung:  Bezirksstadtrat Max Kindler

 

 

zu Frage 1: Das Gesundheitsamt überwacht gemäß § 54 Abs. 2.5 Trinkwasserverordnung, folgend TrinkWV, Gebäudewasseranlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit - Heime, Krankenhäuser, Schulen, Kitas - bereitgestellt wird.

Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt gemäß § 54 Abs. 2.3 TrinkWV Gebäudewasserversorgungsanlagen in die Überwachung einbeziehen, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und diese zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.

Der Betreiber einer Gebäudewasseranlage ist nach § 31 TrinkWV verpflichtet, das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage unter bestimmten Bedingungen und zeitlichen Vorgaben auf den Parameter legioneller Spezies zu untersuchen.

Folgende Bedingungen müssen dafür vorliegen: Es muss ein Speichertrinkwassererwärmer oder einen zentralen Durchflusstrinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder ein Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser vorhanden sein.

Weiterhin ist ausschlaggebend, dass sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt und sich die Anlage nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

Wird im Rahmen der pflichtgemäßen Untersuchung des Trinkwassers ein Erreichen des technischen Maßnahmenwertes von legioneller Spezies festgestellt, so hat der Betreiber gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 das Gesundheitsamt unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Abs. 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.

Der Nachweis über das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes von legioneller Spezies in einer Wasserversorgungsanlage wird im Gesundheitsamt digital über eine Fachsoftware erfasst, d.h., wir führen jetzt nicht immer einzeln aus okay, wir haben im Jahr hundert Meldungen gehabt, sondern man kann das entsprechend nach Parametern auch filtern anschließend – das ist möglich.

 

zu Frage 2: Anwohnende sollten sich zuerst an ihre zuständige Hausverwaltung, dem Eigentümer des Wohnhauses wenden und in Erfahrung bringen, ob für das Wohnhaus eine Untersuchungspflicht, wie unter Antwort 1 beschrieben, besteht.

Ist das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes von legioneller Spezies im Rahmen der pflichtgemäßen Untersuchung von einer zugelassenen Untersuchungsstelle nachgewiesen, hat der Betreiber gemäß § 52 TrinkWV die Pflicht, in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt die Verbraucherinnen und Verbraucher hierüber zu informieren. Sind die genannten Voraussetzungen gegeben und für die Wasserversorgungsanlage ist ein Erreichen des technischen Maßnahmenwertes von legioneller Spezies bekannt, ist das Gesundheitsamt – Fachbereich Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz als Überwachungsbehörde die zuständige Stelle.

 

zu Frage 3: Der letzte bekannte Nachweis von Legionellen in der Simon-Dach-Straße 32 ist datiert vom 10.09.2020. Ein aktueller Befund liegt dem Gesundheitsamt nicht vor, sodass diese zurzeit nicht tätig sind.

Sollte eine zugelassene Untersuchungsstelle das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes feststellen, ist diese gemäß § 53 Abs. 1 TrinkWV verpflichtet, dies unverzüglich dem für die Überwachung der Wasserversorgungsanlage zuständige Gesundheitsamt anzuzeigen.

Vielen Dank.

 

Nachfrage 1 (Herr Giebel – SPD): Nimmt das Gesundheitsamt diese Anfrage zum Anlass vielleicht, in der Simon-Dach-Straße noch einmal nachzuprüfen? Weil, mir wurde jetzt gerade mitgeteilt, dass es dort tatsächlich einen Legionellenbefall gibt. In diesem Haus befindet sich auch eine Kneipe, die halt eben kein Trinkwasser ausgeben darf an Gäste, weil es eben dort Legionellenbefall gibt. Ich würde mir wünschen, dass diese Anfrage quasi noch mal ein Hinweis an das Gesundheitsamt ist, der Sache noch mal nachzugehen.

 

zu Nachfrage 1 (Bezirksstadtrat Max Kindler): Ich nehme das gerne auf, Rücksprache auch mit dem Gesundheitsamt. Ich kann noch darauf verweisen, bei solchen Dingen in Zukunft einfach mir mal zu schreiben oder mich anzurufen, das geht auch auf einem kurzen Weg und bedarf keiner Anfrage, wo ich hier den Erklärbär spiele und einmal komplett die TrinkWV erkläre. Vielen Dank.

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Postanschrift

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht Behindertenparkplatz Fahrstuhl WC nach DIN 18024

Barrierefreiheit Erläuterung der Symbole

Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken: