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Drucksache - DS/2220/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Wie in anderen Fällen auch, wurde ein reguläres Prüfverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen potentielle Vorkaufsbegünstigte aufgefordert wurden, den Erwerb zu prüfen. Im konkreten Fall handelte es sich um eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft und einen privaten Drittinteressenten. Diese haben sich aufgrund der wirtschaftlichen Kennwerte aber gegen einen möglichen Vorkauf des Grundstücks entschieden.
Nein, es lag keine Abwendungsvereinbarung des Käufers vor.
Das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungszielen ist nur zulässig, um die Erhaltungsziele zu verwirklichen, d.h. um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Der Erhalt sozialer Infrastruktureinrichtungen kann hierbei leider nur indirekt als Ziel verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
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