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Drucksache - DS/2109/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Die Adresse Eisenbahnstraße 40-41 wurde im Jahre 1996 aufgehoben. Im entsprechenden Grundbuch wurde die Adresse ebenfalls gestrichen.
Einige Regelungen der Verzichtserklärung bleiben hinter denen der Abwendungsvereinbarung zurück. Beispielsweise hat die Käuferin nicht den Verzicht auf die Begründung von Wohneigentum erklärt. Gleichzeitig findet sich in der Erklärung jedoch ein allgemeiner Verzicht auf Eigenbedarfskündigungen für den Zeitraum von 20 Jahren. Eine solche Regelung ist in Abwendungsvereinbarungen nicht enthalten. Insgesamt bietet die Erklärung einen guten Schutz v.a. für die Bestandsmieter*innen des Gebäudes Wrangelstr. 23.
Es besteht im aktuellen Verfahren keine Rechtsgrundlage, auf der der Bezirk Zugeständnisse erzwingen oder herausverhandeln könnte. Anders als in Vorkaufsverfahren hatte der Bezirk nicht das Recht, hier Vorgaben zu machen. Die Käuferin musste überhaupt keine Verpflichtungen eingehen und hat sich mittlerweile freiwillig selbst verpflichtet.
Siehe 3.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegt stets einem Abwägungsprozess. Im Jahr 2019 wurde durch die Gruppe Erhaltungsgebiete auf Grundlage der damaligen Praxis entschieden, beim Verkauf von ½ am Grundstück das Vorkaufsrecht nicht zu prüfen. Stadtrat Schmidt wurde erst deutlich später davon in Kenntnis gesetzt. Nach damaliger Auffassung hätte ein Vorkauf nicht dem Allgemeinwohl gedient, da hiermit keine Steuerungswirkung verbunden gewesen wäre. Somit hätte ein Vorkaufsbegünstigter auch nicht verpflichtet werden können, das Grundstück im Sinne der Erhaltungsziele zu bewirtschaften. Spiegelbildlich hätte sich die Erwerberin nicht verpflichten können, das Vorkaufsrecht durch eine gleichlautende Verpflichtung abzuwenden. Daneben sind auch andere Aspekte zu berücksichtigen, zum Beispiel mögliche Risiken vor dem Hintergrund, dass der Bezirk als Gesamtschuldner für das Vorkaufsrecht haftet. Bisher stand in vergleichbaren Fällen kein Dritter bereit, Bruchteilseigentum vorzukaufen.
Die in der Frage aufgestellte Behauptung wird angezweifelt. Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg fanden bisher keine Prüfverfahren nach Bruchteilsverkauf statt, sodass zumindest in diesem Bezirk eine entsprechende, bekannte Bereitschaft von Grundstückskäufer*innen nicht bestehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
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