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Auszug - Umgang mit der Befangenheitserklärung in der BVV
Im Ergebnis der Beratung wird festgehalten, dass die Vorschriften der Befangenheiten für Bürgerdeputierte gleichermaßen gelten.
Hinsichtlich der Frage, dass Befangene den Sitzungsraum verlassen müssen, wird auf die Vorschrift des § 20 Abs. 4 VwVfG verwiesen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. |
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