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Auszug - Die Geschäftsordnung der BVV; hier § 43 Abs. 6 und 7, Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung
Im Nachgang zur letzten Sitzung liegt dem Ausschuss ein Änderungsvorschlag vor. Während der Vorschlag mehrheitlich als notwenige Präzisierung begrüßt wird, lehnt die Fraktion der SPD die Initiative als Verschlechterung ab und plädiert dafür, die bestehenden Paragraphen der GO-BVV nicht zu ändern.
Der Ausschuss empfiehlt der BVV mehrheitlich, den Antrag in der Fassung der Änderung anzunehmen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 43 Absatz 6 und 7 werden wie folgt geändert:
(6) Die Vertagung der Beratung einer Drucksache kann in der BVV nicht beantragt werden, wenn die Drucksache zuvor in einem Ausschuss behandelt wurde oder die Drucksache in einer ordentlichen Sitzung der BVV bereits einmal vertagt wurde. (7) Die Vertagung der Beratung einer Drucksache in einem Ausschuss, wobei jeder Ausschuss als Einzelgremium betrachtet wird, kann beantragt werden, auch wenn die Drucksache in der BVV beraten wurde. Ist eine Drucksache in einer ordentlichen Sitzung des gleichen Gremiums bereits einmal vertagt worden, ist eine erneute Vertagung nur mit Zustimmung der Antragsteller*innen oder der antragstellenden Fraktion(en) möglich.
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