Auszug - Vorstellung Bauvorhaben Liegnitzer Str. 4 unter dem Aspekt des Milieuschutzes  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 30.04.2014 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:50 Anlass: außerordentliche
Raum: Sitzungssaal 1053
Ort: Yorckstr. 4-11
 
Wortprotokoll

Der Antrag auf Neubau eines Wohnhauses im Innenbereich wird abgelehnt, da der Neubau sich städtebaulich an der Stelle nicht einfügt

Der Antrag auf Neubau eines Wohnhauses im Innenbereich wird abgelehnt, da der Neubau sich städtebaulich an der Stelle nicht einfügt. Frau Wolter zitiert aus der städtebaulichen Stellungnahme: Das Vorhaben fügt sich an dieser Stelle städtebaulich nicht ein und weicht mit einem rückwärtigen Baukörper von den Leitlinien des neuzeitlichen Städtebaus ab bzw. wurde das vom Baunutzungsplan vorgegebene Leitbild zur Freihaltung des Blockinnenbereiches von Neubauten unterlaufen. Das konkrete städtebauliche Leitbild an dieser Stelle ist eine umlaufende Blockrandbebauung. Seit dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans folgt die bauliche Entwicklung im vorhandenen Block diesem Grundzug der Planung. Bisherige Neubauten wurden bisher ausschließlich an der Straße errichtet.

 

Weiter führt Frau Wolter aus, dass diverse Befreiungen erforderlich wären. U.a. auch von der Bebauungstiefe, was abgelehnt wird.

 

Anhand dieses Beispiels wird die Frage aufgeworfen, ob eine grundsätzliche Regelung möglich ist, mit der die Verdichtung in Blockinnenbereichen verhindert werden kann.  

Im Ergebnis der Beratung wird festgestellt, dass eine generelle Regelung nicht möglich sei. Jeder Bauantrag sei als Einzelfall zu prüfen und nach § 34 BauGB gebe es keinen Ermessensspielraum für die Verwaltung. Bestehe im Ergebnis der Prüfung ein Baurecht und werde dies dem Bauherrn versagt, führe dies unmittelbar zu einem Entschädigungs-anspruch.

 

In diesem Zusammenhang übt BezStR Herr Panhoff deutliche Kritik an der Diskussion auf Landesebene, die Vorschrift zur Einhaltung von Abstandsflächen abzuschaffen und ausschließlich nach § 34 BauGB zu prüfen.

 

 
 

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