Auszug - Bauanträge - neu - A) Fredersdorfer Str. 11 B) Wilhelmstr. 1 C) Fidicinstr. 33 D) Fidicinstr. 34 E) Dolziger Str. 16 F) Möckernstr. 94 G) Petersburger Str. 96 H) Lausitzer Str. 24  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 06.02.2013 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal 1053
Ort: Yorckstr. 4-11
 
Wortprotokoll

A)

A)     Fredersdorfer Str. 11
Genehmigungsfähig nach Art und maß der Nutzung nach § 34 BauBG ist der im Rahmen der Gebäudesanierung beantragte Dachgeschoßausbau und die Anbringung von Balkonen und eines Außenaufzuges.
 

B)     Wilhelmstr. 1
2. Bauabschnitt Umbau und Sanierung des Gebäudes der AOK. Hier u.a. Rückbau zweier Dachwohnungen und Aufsetzen eines Staffelgeschosses für Konferenz- und Nebenräume. Restdach wird begrünt.
 

C)    Fidicinstr. 33/34
33/34 jeweils seitenverkehrt (ein Ensemble).
Beantragt wird im Bereich Ecke Vorderhaus/Seitenflügel auf ca. 14 qm die Anhebung um 1,37 m, um im  DG Seitenflügel eine Wohnung zu errichten. Als Kompensation wird extensive Dachbegrünung auf dem Seitenflügel angeboten. Zudem wird beantragt in der Ecke Vorderhaus/Seitenflügel, in der sich 33 qm Wohnungen befinden, einen Außenaufzug anzubringen.
Letzteres wird bauplanungsrechtlich wegen der Negativauswirkungen (Verschattung) auf die Wohnungen abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wird der DG-Ausbau, da der Aufwuchs der GRZ von 3,3 auf 3,7 durch die angebotene Begrünung nicht kompensiert werden kann.
 

D)    Dolziger Str. 16
nach § 34 BauBG bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist der beantragte Dachgeschossausbau und der Anbau eines Außenaufzuges.
 

E)     Möckernstr. 94
Liegt dem Stadtplanungsamt noch nicht vor.
 

F)     Petersburger Str. 96
Liegt dem Stadtplanungsamt noch nicht vor.
 

G)    Lausitzer Str. 24
Verlängerungsantrag. Da das Baurecht sich nicht geändert hat, besteht Anspruch auf Verlängerung.

 

 
 

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