(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3) Eine Geltendmachung von Ansprüchen Untergebrachter gegen das Land Berlin wegen Verletzung ihnen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zustehender Rechte hat gegenüber der für den Justizvollzug zuständigen Senatsverwaltung zu erfolgen.
(4) Das Entstehen des Anspruchs nach Absatz 3 setzt voraus, dass zuvor die Beseitigung des den Anspruch begründenden Umstands gegenüber der für den Justizvollzug zuständigen Senatsverwaltung verlangt worden ist.
(5) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.