Einerseits sind Inhaftierte zu resozialisieren und auf ein Leben ohne Straftaten vorzubereiten. Dazu gehört ihre Erprobung durch Lockerungen, indem ihnen schon vor ihrer Entlassung Aufenthalte außerhalb der Anstalt gewährt werden.
Andererseits ist die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. So dürfen Lockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbraucht werden oder dazu, dass sich die Inhaftierten dem Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe entziehen, indem sie nicht in die Anstalt zurückkehren.
Diese Ausgangslage stellt im Berufsalltag hohe fachliche und persönliche Anforderungen an die Mitarbeitenden im Bereich der Sozialen Arbeit.