Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SVVollzG Bln

Vom 27. März 2013 (GVBl. S. 71), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152, 204), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1145)

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2

Aufnahme, Diagnostik, Vollzugs- und Eingliederungsplanung

Abschnitt 3

Unterbringung, Verlegung

Abschnitt 4

Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen

Abschnitt 5

Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

Abschnitt 6

Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete

Abschnitt 7

Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung

Abschnitt 8

Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung

Abschnitt 9

Grundversorgung und Freizeit

Abschnitt 10

Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten

Abschnitt 11

Gesundheitsfürsorge

Abschnitt 12

Religionsausübung

Abschnitt 13

Sicherheit und Ordnung

Abschnitt 14

Unmittelbarer Zwang

Abschnitt 15

Disziplinarverfahren

Abschnitt 16

Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

Abschnitt 17

Kriminologische Forschung

Abschnitt 18

Aufbau und Organisation der Einrichtung

Abschnitt 19

Aufsicht, Beirat und Besichtigungen

Abschnitt 20

Therapieunterbringung

Abschnitt 21

Schlussbestimmungen